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Sachverhalt/Begründung: Mit Rundschreiben vom Juli 2023 hat der Hessische Städtetag den Mitgliedskommunen eine überarbeitete „Muster-Stellplatzsatzung“ übermittelt. Die Überarbeitung hat im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, bei der neben dem Hessischen Städtetag auch der Hessische Städte- und Gemeindebund und das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung mitgewirkt haben, stattgefunden.
Anlass für die Überarbeitung der Muster-Stellplatzsatzung war in erster Linie das Inkrafttreten des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG), welches konkrete Vorgaben bezüglich der Ausstattung von Pkw-Stellplätzen mit Lade- und Leitungsinfrastrukturen für Elektromobilität enthält. In die Muster-Stellplatzsatzung wurde nun ein klarstellender Hinweis auf die Geltung des GEIG aufgenommen.
Aufgrund der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Fahrradabstellplatzverordnung des Landes Hessen wurden zudem eigene Regelung für Fahrradabstellplätze in die Muster-Stellplatzsatzung aufgenommen.
Seitens der Verwaltung wurde der sich aus den genannten Punkten ergebende Änderungsbedarf zum Anlass genommen, weitere Regelungsinhalte der bestehenden Stellplatzsatzung anzupassen.
Dies betrifft insbesondere die Anzahl der erforderlichen Stellplätze bei Wohnnutzungen. Hier wird zum einen eine Staffelung nach Wohnungsgrößen vorgeschlagen. Zum anderen wird eine Möglichkeit vorgestellt, den Stellplatzbedarf in Abhängigkeit zu der räumlichen Lage innerhalb der Siedlungsfläche zu setzen. Konkret bedeutet dies, dass in einem Radius von ca. 250 m um die Haltepunkte des schienengebundenen ÖPNV (entspricht Wegelängen bis zu 450 m) zukünftig lediglich 50% der ansonsten nachzuweisen Stellplätze erforderlich wären.
Vergleichsbares (zu letztgenannter Regelung) würde zukünftig auch bei bestimmten gewerblichen sowie kulturellen Nutzungen gelten. Als räumliche Bezugsrahmen werden hier die zentralen Versorgungsbereiche des Einzelhandelskonzepts vorgeschlagen. Ziel ist die Stärkung und Sicherung „innenstadtbezogener“ Nutzungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Nutzungsänderungen, welchen oftmals aufgrund von Stellplatzanforderungen erschwert werden bzw. in Einzelfällen auch scheitern können.
Abschließend wird vorgeschlagen, einige Regelungsinhalte der aktuell gültigen Stellplatzsatzung – welche insbesondere die Gestaltung der Stellplatzflächen sowie des Vorgartenbereichs betreffen – aus der Stellplatzsatzung zu streichen und in eine separate Freiflächensatzung zu transferieren.
Unangetastet bleibt die Befugnis des Magistrats, in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Regelungen der Stellplatzsatzung zuzulassen. Beschlussvorschlag:
Mit den Inhalten der Neufassung der „Satzung über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe und Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Abstellplätze für Fahrräder sowie die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge der Stadt Rödermark“ (Stellplatzsatzung) besteht Einverständnis.
Die Neufassung der Satzung gemäß Anlage wird beschlossen.
Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Anlagen
Anlage_01_Entwurf_Stellplatzsatzung_06.02.2024_Synopse Anlage_02_Entwurf_Stellplatzsatzung_06.02.2024 Anlage_03_Entwurf_Stellplatzsatzung_06.02.2024_Anlage1 Anlage_04_Entwurf_Stellplatzsatzung_06.02.2024_Anlage2 Anlage_05_Entwurf_Stellplatzsatzung_06.02.2024_Anlage3
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