Bürgerinformationssystem

Vorlage - FDP/0300/23  

 
 
Betreff: Informationsfreiheitssatzung für die Stadt Rödermark
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag FDP-Fraktion
Federführend:Gremien-Büro   
Beratungsfolge:
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
23.11.2023 
22. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses (offen)   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
05.12.2023 
19. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark abgelehnt   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt/Begründung:
 

Der Hessische Landtag hat mit Wirkung zum 25.05.2018 das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) in Kraft gesetzt. Das HDSIG regelt in seinem vierten Teil unter der Überschrift „Informationsfreiheit“ den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (Informationszugang).

 

Die Bürgerinnen und Bürger erhalten damit, losgelöst von der Frage ihrer individuellen juristischen Betroffenheit, einen Anspruch auf Zugang zu den bei Landesbehörden vorhandenen amtlichen Informationen. Nur wenige Landesbehörden sind von diesem Gesetz ausgenommen. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz soll das Verwaltungshandeln zukünftig offener, bürgerfreundlicher und transparenter gestaltet werden. Bürgerinnen und Bürger erhalten damit die Möglichkeit, unmittelbar Einblick in Vorgänge der öffentlichen Verwaltung zu nehmen Informationsfreiheit als Baustein für mehr Offenheit1.

 

Aus Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung hat der Hessische Landtag das Informationsfreiheitsgesetz nicht verpflichtend auch auf die Gemeinden und Landkreise erstreckt. Nach § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG können die Kommunen und Landkreise jedoch im Sinne des vierten Teiles des HDSIG eine eigene, entsprechende Satzung („Informationsfreiheitssatzung“) für die Informationsfreiheit beziehungsweise den Informationszugang erlassen also die kommunale Anwendung des Landesgesetzes.

 

Bereits heute ist die Stadt Rödermark mit einem umfangreichen Informationsangebot auf Ihrer Webseite (Satzungen, Aktuelles, Bekanntmachungen und so weiter) sowie dem öffentlichen Bürgerinformationssystem, in dem alle öffentlichen Drucksachen, Beschlüsse und so weiter hinterlegt und einsehbar sind, eine offene und weitestgehend transparente Verwaltung. Ergänzend vor diesem Hintergrund sollte auch der transparente und bürgerfreundliche Anspruch auf Informationszugang (im Sinne des vierten Teiles des HDSIG) mit einer eigenen Rödermärker Informationsfreiheitssatzung erleichtert und klar geregelt werden.

 

Nur wenige Gemeinden und Landkreise in Hessen nutzen bisher das Informationsfreiheitsgesetz und gewähren den Bürgerinnen und Bürgern Einblick in ihre Arbeit2. Jedoch sowohl der Kreis Offenbach selbst3 als auch die Stadt Neu-Isenburg4 haben bereits eine Informationsfreiheitssatzung beschlossen. In der Stadt Dreieich hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer letzten (05.10.2023) Sitzung den Magistrat beauftragt, eine Informationsfreiheitssatzung zu erarbeiten5.

 

1Nicht im Sinne des Gesetzes“ Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15.04.2023 (Kommentar)

2Was die Verwaltung für sich behält“ Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15.04.2023

3 Beschluss (einstimmig) des Kreistages Offenbach vom 07.12.2022

4 Beschluss (einstimmig) der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg vom 04.11.2020
5 Auskunftsbereitschaft in engen Grenzen“ Offenbach Post vom 01.11.2023
 


Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1)      Der Magistrat der Stadt Rödermark wird beauftragt, eine Informationsfreiheitssatzung auszuarbeiten und sodann der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

2)      Diese Informationsfreiheitssatzung soll gemäß § 80 i.V.m § 81 Abs. 1 Nr. 7 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) (Anspruch auf Informationszugang) jeder natürlichen und juristischen Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in Rödermark den Zugang zu amtlichen Informationen rund um kommunale/städtische Angelegenheiten ermöglichen.

3)      Eine Befristung der Informationsfreiheitssatzung auf eine Erprobungszeit von 3 (in Worten: drei) Jahren ist im Satzungsentwurf vorzusehen.

4)      Der Magistrat wird weiterhin beauftragt, einmal jährlich sowie ergänzend dazu rechtzeitig vor Ablauf der Erprobungszeit im Haupt- und Finanzausschuss einen umfassenden Bericht betreffend die Inanspruchnahme der Informationsfreiheitssatzung sowie zur Ablehnung von Auskunftsanfragen vorzulegen.

5)      Die Schaffung von neuen Stellen in diesem Zusammenhang ist nicht vorzusehen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung: