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Vorlage - VO/0286/23  

 
 
Betreff: Zisternensatzung der Stadt Rödermark
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:l/6/1 611-00
Federführend:Stadtplanung   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie Vorberatung
22.11.2023 
23. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie (offen)   
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
23.11.2023 
22. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses (offen)   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
05.12.2023 
19. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
2023-11-01-Entwurf-Zisternensatzung  
230929_Entwurf_Zisternensatzung_Matrix  

Sachverhalt/Begründung:


Niederschlagswasser soll gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) von der Person, bei der es anfällt, verwertet werden, sofern dem keine wasserwirtschaftlichen oder gesundheitlichen Belange entgegenstehen. Um dies gewährleisten zu nnen, wurde vom Hessischen Städte- und Gemeindebund (HSGB) die Möglichkeit aufgezeigt, die Errichtung von Niederschlagswassernutzungsanlagen bei dem Bau von neuen Gebäuden und Gebäudeteilen, verpflichtend einzuführen. Am 31. Juli 2023 wurde daher erstmals eine Muster-Zisternensatzung vom Hessischen Städte- und Gemeindebund (HSGB) veröffentlicht. Die Entscheidung, ob eine Kommune eine Zisternensatzung erlässt, liegt gem. § 37 Abs. 4 S.2 Hessisches Wassergesetz (HWG) grundsätzlich in deren Ermessen.

 

Zur Verwirklichung des Ziels der Schonung des Wasserhaushaltes sowie der Entlastung von Abwasseranlagen (durch die Errichtung von Niederschlagswassernutzungsanlagen) wird seitens der Verwaltung der Beschluss einer Zisternensatzung für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Rödermark vorgeschlagen. Dem Entwurf der Satzung wurde der Text der Mustersatzung zugrunde gelegt.

 

Hauptbestandteil der Satzung ist die Pflicht zur Herstellung einer Niederschlagswassernutzungsanlage zur Verwendung des Niederschlagswassers zur Gartenbewässerung sowie zur Toilettenspülung und Textilwäsche. Die Herstellungspflicht betrifft ausschließlich Neubauten von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit einer Auffangfläche von mindestens 50,0 m², Bestandsgebäude sind davon ausgenommen. Die Herstellung der Niederschlagswassernutzungsanlage stellt insofern den Ausgleich für eine neu vorgenommene Bodenversiegelung dar.

 

Die Herstellungspflicht einer Anlage zur Verwendung des Niederschlagswassers zur Toilettenspülung oder Textilwäsche entfällt, sofern im neu errichteten Gebäude oder Gebäudeteil kein Anschluss von Toiletten und Textilwaschmaschinen vorgesehen ist. Es ist zudem vorgesehen, dass der Magistrat eine Befreiung von der Herstellungspflicht erteilen kann, wenn die Herstellung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder aus anderen Gründen im konkreten Einzelfall unzumutbar ist.


 


Beschlussvorschlag:

 

Mit den Inhalten des Entwurfs der „Zisternensatzung der Stadt Rödermark“ besteht Einverständnis.

 

Die Zisternensatzung der Stadt Rödermark gemäß Anlage wird beschlossen.

 

Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein


Anlagen
Anlage 1 Entwurf Satzung

Anlage 2 Matrix

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2023-11-01-Entwurf-Zisternensatzung (82 KB)      
Anlage 2 2 230929_Entwurf_Zisternensatzung_Matrix (83 KB)