Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Nach den aktuellen Satzungsbestimmungen ist die Stadtverwaltung Rödermark berechtigt, „jederzeit“ zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen nach dieser Satzung die Geschäftsräume des Steuerschuldners/der Steuerschuldnerin zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen sowie Kopien davon anzufordern. Das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung ist demnach nur in Zeiten statthaft, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen. Das Fehlen dieser zeitlichen Begrenzung der Betretungsbefugnis macht das satzungsrechtlich geregelte Betretungsrecht nach den Ausführungen des BVerwG unwirksam.
Um die Unwirksamkeit des Betretungsrechtes zu vermeiden, hat die Steuerverwaltung die beiden Satzungen der Stadt Rödermark entsprechend in ihrer Formulierung geändert und das Wort „jederzeit“ durch den Passus „zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten“ ersetzt.
Die Stadtverordneten werden ersucht, dem in der Anlage beigefügten Entwurf der Änderungssatzungen über die Erhebung einer Vergnügungs- und Spielapparatesteuer im Gebiet der Stadt Rödermark zuzustimmen.
Beschlussvorschlag:
1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer im Gebiet der Stadt Rödermark gemäß dem vorgelegten Entwurf.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
2. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung über die Erhebung einer Spieleapparatesteuer im Gebiet der Stadt Rödermark gemäß dem vorgelegten Entwurf.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Anlagen II. Entwurf Vergnügungssteuersatzung
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