Bürgerinformationssystem

Vorlage - VO/0272/23  

 
 
Betreff: Änderung der Hauptsatzung der Stadt Rödermark - 17. Änderung -
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Recht/Öffentlichkeitsarbeit   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
23.11.2023 
22. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses (offen)   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
05.12.2023 
19. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
2023-11-02-Entwurf-Hauptsatzung-17Aenderung  

Mit dieser Vorlage wird der Stadtverordnetenversammlung eine Änderung und Aktualisierung der Hauptsatzung in einem Punkt vorgeschlagen.

 

1) Aktualisierung des § 7 Abs 5 der Hauptsatzung

 

Die Anpassung des § 7 Abs. 5 der Hauptsatzung ist durch die Verkündung des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 6.7.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176 vom 6.7.2023) erforderlich geworden, da das förmliche Beteiligungsverfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen auf ein digitales Verfahren umgestellt wurde.

Konkret wird das digitale Beteiligungsverfahren als rechtlich verbindliches Regelverfahren für die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie für die Beteiligung der Behörden eingeführt, während eine andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit,

z. B. durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung, nur noch ergänzend erfolgten soll.

 

Vor diesem Hintergrund soll auf Anraten des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (HSGB) die Formulierung in § 7 Abs. 5 der Hauptsatzung zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB an den nun geltenden Gesetzeswortlaut angepasst werden. Im Einzelnen bedeutet dies, dass nun in der öffentlichen Bekanntmachung zur Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Internetseite oder die Internetadresse, unter der die Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie die Angabe welche Arten umweltbezogene Information verfügbar sind, angegeben werden sollen. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB ist in der Bekanntmachung auch darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei Beschlussfassungsfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen. Hier sieht die Geschäftsstelle des HSGB nicht die Erforderlichkeit, die alternative Zugangsmöglichkeit in der Hauptsatzung festzulegen. Vielmehr kann dies flexibel gehandhabt werden. Wichtig ist aber, dass gemäß § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB in der öffentlichen förmlichen Bekanntmachung ein entsprechender Hinweis erfolgt.

Soweit nach § 3 Abs. 2 BauGB a.F. die Bekanntmachung mindestens eine Woche vor der Auslegung zu erfolgen hatte, schreibt § 3 Abs. 2 BauGB n.F. nun nur noch vor, dass die Bekanntmachung vor Beginn der Veröffentlichungsfrist zu erfolgen hat.

Weiterhin weist die Geschäftsstelle des HSGB darauf hin, dass es bei der in § 7 Abs. 1 enthaltenen Regelung, wonach die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite im Bauleitplanverfahren nicht besteht, bleibt. Die neue gesetzliche Regelung bedeutet zwar, dass die Auslegung der für das Bauleitplanverfahren relevanten Unterlagen nun durch die Einstellung der Unterlagen in das Internet ersetzt wurde, die Bekanntmachung, mit der auf die Beteiligung der Öffentlichkeit hingewiesen wird, aber weiterhin durch Abdruck in einer Zeitung oder im Amtsblatt zu erfolgen hat. Dies resultiert aus der Überlegung, dass § 3 Abs. 2 BauGB nach wie vor regelt, dass eine ortsübliche Bekanntmachung zu erfolgen hat und der Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich in das Internet einzustellen ist. Hieraus ist nach Auffassung der Geschäftsstelle des HSGB zu schließen, dass eine ausschließliche Internetbekanntmachung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nach wie vor nicht gewollt ist. Um das Bauleitplanverfahren rechtssicher betreiben zu können, sollte damit die nach § 3 Abs. 2b BauGB erforderliche Bekanntmachung nach wie vor in der Zeitung bzw. im Amtsblatt erfolgen.

 

Hinweis: Für Bauleitplanverfahren, die schon vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung förmlich eingeleitet wurden, gilt die Überleitungsvorschrift des § 233 BauGB, wonach das Verfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen wird. Soweit mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften des (neuen) Gesetzes durchgeführt werden.

 

Die Änderung des § 7 Abs. 5 der Hauptsatzung erfordert nach § 6 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten.


Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Rödermark 17. Änderung wird gemäß dem beigefügten Entwurf beschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 


 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 


Anlage

- Entwurf der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 17. Änderung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2023-11-02-Entwurf-Hauptsatzung-17Aenderung (53 KB)