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Sachverhalt/Begründung: Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.02.2021 beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans A32 „Gewerbegebiet Kapellenstraße“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten. Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines ca. 8,0 ha großen Gewerbegebiets geschaffen werden.
Im Zeitraum vom 04.08. bis 12.09.2023 wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gebeten, zur Planung Stellung zu nehmen.
Nachdem über die Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entschieden worden ist, und sich hieraus keine Planänderungen ergeben, kann der Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB gefasst werden.
Der Satzungsbeschluss bzw. der Bebauungsplan A32 „Gewerbegebiet Kapellenstraße“ wird nach erfolgter Erteilung der Genehmigung der 2. Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans 2010 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht und in Kraft gesetzt. Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), den Bebauungsplan A32 „Gewerbegebiet Kapellenstraße“ als Satzung.
Zugrunde gelegt werden der Entwurf vom 12.10.2023 sowie die Beschlüsse über die eingegangenen Stellungnahmen.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Gemarkung Ober-Roden, Flur 7, Flurstücke 9, 10, 11, 107/3, 108/1, 109/2, 111/1, 112/1, 113/1, 114/1, 115/1, 116/1, 117, 118, 119, 120/1, 120/2, 121, 122, 123/1, 124/1, 126/1, 158/1 (tw.), 165/2, 166 (tw.), 182/3, 183/1, 193 (tw.), 198/ 2, 230/2, 246/1, 248/1, 249/4 (tw.), 250/2 (tw.), 251/1, 251/2, 252/1, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 264, 265, 266/2, 275/1 (tw.), 276, 277 (tw.), 278 (tw.), 279 sowie 280 (tw.).
Die genaue Abgrenzung kann der nachstehenden Abbildung entnommen werden.
Der Bebauungsplan ist gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch ortsüblich bekanntzumachen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein Anlagen Anlage_01_A32_Planzeichnung_231012 Anlage_02_A32_textliche_Festsetzungen_231012 Anlage_03_A32_Begründung_231012 Anlage_04_A32_Umweltbericht_231012 Anlage_05_A32_Umweltbericht_Anlage_1_231009 Anlage_06_A32_Umweltbericht_Anlage_2_230724 Anlage_07_A32_Umweltbericht_Anlage_3_231009 Anlage_08_A32_artenschutzrechtl_Fachbeitrag_Juli_2022 Anlage_09_A32_Verkehrsuntersuchung_221004 Anlage_10_A32_schalltechn_Untersuchung_230511 Anlage_11_A32_Klimaexpertise_April_2023 Anlage_12_A32_Fachbeitrag_Bodenschutz_230607 Anlage_13_A32_geo-_u_abfalltechnischer_Bericht_221202 Anlage_14_A32_hydrogeologisches_Gutachten_Versickerung_Oktober_2022
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