Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Für die Neuordnung der Grundstücke wird die Durchführung einer Baulandumlegung nach den Vorgaben des Baugesetzbuches empfohlen. Somit ist die Ausweisung von Grundstücken möglich, die nach Lage, Form und Größe entsprechend der im Bebauungsplan festzulegenden Nutzung geeignet sind und die Erschließung gesichert ist. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist aus dem in der Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich.
Bereits im Jahr 1996 wurde ein Anordnungsbeschluss für das Gebiet „Hainchesbuckel“ gefasst. Dieser beinhaltetet aber nur einen Teilbereich des jetzt geplanten Gebietes und entspricht nicht mehr dem Planungswillen der Stadt. Von daher ist eine erneute Beschlussfassung erforderlich.
Aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 28.03.3023 hinsichtlich der künftigen Durchführung von Baugebietsentwicklungen durch den Magistrat sind die Haushaltsmittel zur Durchführung des Baulandumlegungsverfahrens im städtischen Haushalt bereitzustellen.
Beschlussvorschlag:
Die Baulandumlegung für das Industrie- und Gewerbegebiet „Am Hainchesbuckel“ gemäß § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2023 (BGBl. I S. 6) wird angeordnet.
Mit der Durchführung des Umlegungsverfahrens wird der Magistrat als Umlegungsstelle beauftragt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein Anlagen Plan mit Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
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