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Vorlage - VO/0117/23  

 
 
Betreff: Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Recht/Öffentlichkeitsarbeit   
Beratungsfolge:
Magistrat
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
11.05.2023 
18. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
24.05.2023 
15. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Die Amtszeit der amtierenden Gerichtsschöffinnen und Gerichtsschöffen für das Schöffengericht Darmstadt und die Spruchkörper des Landgerichts Darmstadt endet mit Ablauf des Jahres 2023.

Zur Neuwahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028 sind Vorschlagslisten von den Städten und Gemeinden aufzustellen und dem zuständigen Amtsgericht vorzulegen. Anschließend erfolgt die Wahl durch Schöffenwahlausschüsse, die bei den Amtsgerichten gebildet werden.

 

Die Mindestzahl der durch die Stadt Rödermark für die Schöffenwahl vorzuschlagenden Bürgerinnen und Bürger wurde durch den Präsidenten des Landgerichts Darmstadt auf 18 Personen festgelegt.

Nach einem Aufruf in der Presse wurden die eingehenden Meldungen interessierter Bürgerinnen und Bürger (gesamt 55 Personen) in der Reihenfolge des Eingangs in die beigefügte Vorschlagsliste aufgenommen. Im oberen Teil wurden Kandidatinnen und Kandidaten von den Fraktionen, Mitarbeiter der Stadtverwaltung sowie Bewerbungen von bereits ehrenamtlich Tätigen aufgenommen.

 

Gemäß § 36 Abs. 2 GVG soll die Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und soziale Stellung angemessen berücksichtigen.

Die Stadtverordneten haben die Möglichkeit die Reihenfolge und Sortierung des Entwurfs der Vorschlagsliste zu verändern und weitere Bewerbungen vorzutragen.

 

r die Aufnahme in die dem Amtsgericht Langen vorzulegende Vorschlagsliste ist gemäß § 36 GVG die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erforderlich.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Vorschlagsliste für die r die Wahl der Schöffinnen und Schöffen wird wie folgt beschlossen.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 


Anlagen: Liste der Bewerbungen zur Vorschlagsliste r Schöffinnen und Schöffen