Bürgerinformationssystem
Mit dieser Vorlage wird der Stadtverordnetenversammlung eine Änderung und Aktualisierung der Hauptsatzung in zwei Punkten vorgeschlagen.
1) Aktualisierung des § 7 der Hauptsatzung § 7 der Hauptsatzung regelt die öffentliche Bekanntmachung im Rechtssinn. Die Formulierungen sollen aus Gründen der Rechtsicherheit an die Regelungen der Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes angepasst werden. Bei der Aktualisierung stehen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit, Wirtschaftlichkeit und der Bürgerinformation im Vordergrund. Es wurde hierzu bereits dargelegt, dass Öffentliche Bekanntmachungen, Satzungen etc. auch weiterhin nachrichtlich im Internet bereitgestellt werden. Rechtsverbindlich soll aber zur Rechtssicherheit nur die Bekanntmachung über die Zeitung verbindlich sein. Eine reine Information über das Internet würde keine wesentlichen Kosten sparen, da weiterhin ein Hinweis in einer Zeitung erfolgen müsste. Die beabsichtigten Änderungen wurden bereits vorab im Magistrat vorgestellt und auch im Ältestenrat vorgestellt. Die Begründungen bzw. Erläuterungen zu den einzelnen Anpassungen können der beigefügten Synopse entnommen werden. Zusammenfassend sollen die öffentlichen Bekanntmachungen verpflichtend im „Neuen Heimatblatt Rödermark“ erfolgen. Zusätzlich sollen die öffentlichen Bekanntmachungen nachrichtlich auf der städtischen Homepage eingestellt werden. Die Einladungen zu den Sitzungen der städtischen Gremien werden wie bisher in den in der Satzung definierten Aushangkästen rechtsverbindlich bekanntgemacht. Auch hier erfolgt eine zusätzliche nachrichtliche Information über die Internetseite und Presseankündigungen.
2) Änderung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 der Hauptsatzung Die Stadtverordnetenversammlung kann gemäß § 50 Abs. 1 HGO bestimmte Angelegenheiten auf den Magistrat übertragen. Diese Angelegenheiten werden, in Anlehnung an die Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, in § 2 Abs. 3 definiert.
Bereits heute ist zur Sicherstellung der kurzfristigen Handlungsfähigkeit bei gewöhnlichen Grundstücksgeschäften der Erwerb von Grundstücken bis zu einem Betrag von 50.000,- EUR auf den Magistrat delegiert. Dieser Wert wurde trotz der erheblichen Steigerungen der Grundstückspreise in den vergangenen Jahren nicht angepasst. Aufgrund der gestiegenen Grundstückwerte ist die Handlungsfähigkeit des Magistrates beim kurzfristigen Erwerb von Grundstücken inzwischen aber erschwert. Im Interesse der stetigen Stadtentwicklung (Erwerb von Flächen zur Gebietsentwicklung, Erwerb von Ausgleichsflächen) sollte der in § 2 Abs. 3 NR. 3 festgelegte Betrag von 50.000,- EUR auf 150.000,- EUR erhöht werden. In diesem Zusammenhang sollte der in § 2 Abs. 3 Nr. 4 festgelegte Betrag über die Ausübung des Vorkaufsrechtes ebenfalls von derzeit 50.000,- EUR auf 150.000,- EUR angehoben werden. Andere Kommunen im Kreis Offenbach haben diese Anpassung an die geänderten Verhältnisse in ihrer Hauptsatzung bereits vollzogen.
Alle Änderungen der Hauptsatzung erfordern nach § 6 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Rödermark – 16. Änderung – wird gemäß dem beigefügten Entwurf beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Anlage - Synopse zur Gegenüberstellung der aktuellen Satzung und der geplanten Änderungen - Entwurf der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung – 16. Änderung
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||