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Sachverhalt/Begründung: Gemäß § 112a HGO ist die Stadt Rödermark verpflichtet, einen Gesamtabschluss zum Stichtag 31. Dezember des Haushaltsjahres aufzustellen. Wie alle Kommunen ist sie verpflichtet, ihre vollständigen Erträge und Aufwendungen, auch die der ausgegliederten Bereiche, wie z.B. Eigenbetriebe, auf den Stichtag 31. Dezember. eines jeden Jahres abzubilden. Gleiches gilt für alle Vermögenswerte sowie kurz-, mittel- und langfristige Verbindlichkeiten. Er ist die Zusammenfassung des Jahresabschlusses der Stadt Rödermark mit den Jahresabschlüssen ihrer Beteiligungen.
Der vom Fachbereich Finanzen erstellte Gesamtabschluss 2021 wurde vom Rechnungsprüfungsamt geprüft und am 02. Dezember 2022 mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.
Der Gesamtabschluss 2021 weist einen Gesamtbilanzgewinn in Höhe von 1.319.187,16 Euro aus. Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung stellt den mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes vom 02. Dezember 2022 versehenen Gesamtabschluss 2021 gemäß § 114 HGO fest.
Die Entscheidung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 HGO über die Entlastung des Magistrates ist nicht erforderlich, da diese bereits mit den geprüften Einzelabschlüssen 2021 erfolgte.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein Anlagen
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