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Sachverhalt/Begründung:
Innerhalb des von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen „Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts“ (ISEK) ist als Einzelmaßnahme 25 die Erarbeitung eines Konzepts für den Bereich „Kirchhof / Kirchenumfeld“ enthalten.
Mit der Erstellung des Konzepts wurde das Büro Rittmannsperger Architekten GmbH aus Darmstadt beauftragt. Aufgabenstellung war es, aufzuzeigen, ob und wie die Herstellung eines öffentlichen Platzes und einer Grünanlage unter Hinzunahme der kirchlichen Flächen erfolgen kann und diese für Veranstaltungen sowie dauerhaft für die Öffentlichkeit – unter umfassender Berücksichtigung der kirchlichen Belange – nutzbar gemacht werden können.
Die Erarbeitung erfolgte gemeinschaftlich durch Vertreter der Kirchengemeinde „St. Nazarius“, der „Lokalen Partnerschaft Ortskern Ober-Roden“, der Denkmalpflege des Bistums Mainz sowie der Stadt Rödermark.
Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Kirchengemeinde „St. Nazarius“, des Bischöflichen Ordinariats sowie der Stadt Rödermark, hat auf dieser Basis die Eckpunkte für die weitere gemeinsame Projektentwicklung und einen Entwurf eines städtebaulichen Vertrags gemäß § 11 Baugesetzbuch „Vorvertrag/ Städtebaulicher Vertrag Teil 1“ (Anlage 3) entwickelt. Dieser stellt die Voraussetzung für die weitere Projektrealisierung dar. Der nächste Verfahrensschritt ist die Ausschreibung und Vergabe der Planungsleistungen gemäß § 39 „Leistungsbild Freianlagen“ der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (2021) durch die Stadt.
Die betroffenen Flächen sind aus Anlage 1 (Räumlicher Umgriff) ersichtlich.
Grundlage für das weitere Verfahren ist die sogenannte Variante „Heterogener Raum III“ (Anlage 2), welche auf der in der obigen Arbeitsgruppe erstellten Planung aufsetzt und in welche die in den beiden Magistratsberatungen diskutierten Aspekte zusätzlich eingeflossen sind.
Die bestehende Säuleneiche bei der Sitzbank soll nach Möglichkeit umgesetzt werden. Die diesbezügliche fachliche Vorprüfung verlief positiv, d. h. dies wird nach aktuellem Kenntnisstand für möglich erachtet.
Nach Fertigstellung der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) ist ein weiterer städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch zwischen beiden Vertragsparteien abzuschließen. In diesem „Städtebaulichen Vertrag / Teil 2“ sind einzelne Gegenstände des „Teils 1“ abschließend zu regeln. Der Teil 2 des städtebaulichen Vertrages wird den städtischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt. Die Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen erfolgt nach Abschluss des „Städtebaulichen Vertrags / Teil 2“.
Beschlussvorschlag:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Ja / Nein Anlagen
Anlage_01_ Räumlicher Umgriff Anlage_02_ „Gestaltungs- und Nutzungskonzept „Heterogener Raum III“ Anlage_03_ „Städtebaulicher Vertrag, Teil 1“ gem. § 11 Baugesetzbuch
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