Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Nachdem der Bürgermeister gemäß § 56 Abs. 2 HGO die erste Sitzung eröffnet hat, ist das an Jahren älteste Mitglied der Stadtverordnetenversammlung (§ 57 Abs. 1 HGO) zu ermitteln.
Dies ist notwendig, da aufgrund § 57 Abs. 1 Satz 3 HGO die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden zunächst von einer/einem „Altersvorsitzenden“ zu leiten ist.
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