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Sachverhalt/Begründung:
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung vom 04.02.2020 auf Antrag des Vorhabenträgers „Früchtenicht & Riedl OR GbR“ (Anschrift: Zuckerstraße 23, 64807 Dieburg) die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans/ Vorhaben- und Erschließungsplans „Dieburger Straße Süd“ gemäß § 12 Baugesetzbuch beschlossen. (Irrtümlich wurde dem Bebauungsplan zunächst die Nummer „A 49“ zugeordnet. Korrekt ist die Bezeichnung „A 67“.)
Im Bereich eines früheren Autohauses mit Kfz-Werkstatt auf dem Grundstück Dieburger Straße 119 in Ober-Roden plant der Vorhabenträger die Errichtung von zwei Wohn- und Geschäftshäusern auf einer die Gebäude verbindenden Tiefgarage. Im Rahmen der Bebauung soll eine Gewebeeinheit im Erdgeschoss des nördlichen Gebäudes sowie insgesamt 24 Wohnungen, hiervon 10 in nördlichen und 14 im südlichen Gebäude entstehen, von denen mindestens 5, maximal 10 Wohnungen als Sozialwohnungen hergestellt und dauerhaft entsprechend genutzt werden müssen. Der Vorhabenträger wird in Abstimmung mit der Stadtverwaltung entsprechende Fördermittel beantragen, für deren Gewährung nach bisherigem Kenntnisstand auch ein Zuschuss der Stadt Rödermark erforderlich ist. Im Gegenzug erhält die Stadt ein verbindliches Vorschlagrecht für die Belegung der Sozialwohnungen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Sozialwohnungen dauerhaft zu entsprechenden Konditionen zu vermieten. Näheres ist im Durchführungsvertrag vor Satzungsbeschluss zu regeln.
Im Zeitraum vom 23.11. bis 23.12.2020 wurde die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch i.V.m. § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz durchgeführt. Diesbezügliche Äußerungen bzw. Stellungnahmen gingen nicht ein.
Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gebeten, sich zur Planung zu äußern. Die hierzu eingegangenen Äußerungen bzw. Stellungnahmen sind in der beigefügten Auflistung einzeln wiedergegeben (Anlage_01). Sie wurden mit einer städteplanerischen Bewertung versehen und werden laut dem jeweils enthaltenen Beschlussvorschlag zur Behandlung vorgeschlagen. Zu berücksichtigende Einwendungen, die nach entsprechender Abwägungsentscheidung eine nicht nur unwesentliche Änderung oder Ergänzung des Planentwurfes erfordern würden und damit gemäß § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch eine erneute öffentliche Auslegung zur Folge hätten, wurden nicht vorgebracht. Beschlussvorschlag:
Die in der Anlage „Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch“ (Stand: 08.01.2021) dargestellten Beschlussvorschläge zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen werden beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Anlagen
Anlage_01_Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (Stand: 08.01.2021)
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