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Sachverhalt/Begründung:
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 11.12.2018 auf Antrag des Vorhabenträgers beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans/ Vorhaben- und Erschließungsplans „Wohnquartier südlich der Darmstädter Straße“ gemäß § 12 Baugesetzbuch einzuleiten. Die BAUSTOLZ Frankfurt GmbH plant, auf dem Anwesen Darmstädter Straße 80 (Gelände der ehemaligen Kelterei Schwarzkopf) insgesamt zwei Reihenhausgebäude mit jeweils drei bzw. sieben Reiheneigenheimen zu errichten.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan mit der Darstellung des konkreten Vorhabens wird dabei Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Innerhalb des Durchführungsvertrags verpflichtet sich der Vorhabenträger darüber hinaus zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist. Gemäß den Bestimmungen des § 12 BauGB sind alle Kosten, die mit dem Bauleitplanverfahren sowie der Realisierung des Vorhabens verbunden sind, durch den Vorhabenträger zu tragen.
Nachdem über die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Naturschutzvereinigungen und aus den öffentlichen Auslegungen vom 13.07.2020 bis 28.08.2020 und vom 05.10.2020 bis 20.11.2020 beschlossen worden ist und sich hieraus keine Planänderungen ergeben, kann der Satzungsbeschluss gefasst werden.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan/ Vorhaben- und Erschließungsplan B 5.1 „Wohnquartier südlich der Darmstädter Straße“ im Stadtteil Urberach als Satzung.
Zugrunde gelegt werden der Entwurf vom Dezember 2020 und die Beschlüsse über die eingegangenen Stellungnahmen.
Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Urberach und umfasst die Anwesen Darmstädter Straße 78/ 78 A und 80 sowie angrenzende Teilbereich der Verkehrsfläche der Darmstädter Straße. Der Geltungsbereich umfasst im Einzelnen die Flurstücke Gemarkung Urberach Flur 2 Nr. 248 und 249 sowie die Flurstücke Nr. 94/1, 98/2 teilweise und 98/3 teilweise.
Die genaue Abgrenzung ist der nachfolgenden Karte zu entnehmen.
Der Beschluss ist gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein Anlagen
Anlage_01_Bebauungsplan_Dez_2020 Anlage_02_Begründung_Dez_2020 Anlage_03_Bestandskarte_Nov_2018 Anlage_04_Kurzbericht_Artenschutz_Da_Str_80_190118 Anlage_05_Kurzbericht_Artenschutz_Da_Str_78_191205 Anlage_06_Schallimmissionsprognose_Jan_2019
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