Bürgerinformationssystem

Vorlage - VO/0269/20  

 
 
Betreff: Erhebung von Spielapparatesteuer während der Gültigkeit von Verordnungen des Landes Hessen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Steuerverwaltung   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Anhörung
08.12.2020 
41. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses      
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
16.02.2021 
35. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   
19.02.2021 
Fortsetzung der 35. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt/Begründung:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark hat am 23. Juni 2020 aufgrund der verordneten Schließung von Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten im Zeitraum vom 18. März 2020 bis zum 14. Mai 2020 eine Ausnahmeregelung der Satzung über die Erhebung einer Aufwandssteuer auf Spielapparate beschlossen.

 

Die ab dem 02. November 2020 gültige Verordnung des Landes Hessen zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie schreibt eine erneute Schließung von Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten zunächst bis zum Ablauf des 30. November 2020 vor.

 

Wie schon für die Monate April und Mai 2020 beschlossen, soll auch für die Dauer der aktuellen und weiteren verordneten Schließzeiten nachfolgende Ausnahmeregelung die entstehenden finanziellen Belastungen für die Betreiber von Spielapparaten mildern.

 

In § 4 der Spielapparatesatzung werden die Steuersätze für die Spiel- und Geschicklichkeitsapparate festgesetzt. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 3 Nr. 1 die elektronisch gezählte Bruttokasse.

§ 4 Abs. 2 legt fest, dass in den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, die in § 4 Abs. 1 genannten Höchstbeträge zu zahlen sind.

 

Aufgrund der verordneten Schließung von Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten können keine Einnahmen durch die Bruttokasse nachgewiesen werden.

 

In diesem Fall wäre es unangemessen, gegenüber den Steuerpflichtigen die in § 4 Abs. 1 genannten Höchstbeträge zu erheben. Aus diesem Grund soll die Erhebung der Höchstbeträge gemäß § 4 Abs. 2 für die Dauer von verordneten Schließungen außer Kraft gesetzt werden.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Für die Dauer von verordneten Schließungen von Gaststätten, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen wird die Erhebung der Höchstbeträge gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Aufwandsteuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Rödermark ausgesetzt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:
 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Es entstehen Mindererträge von ca. 6.000 € pro von der Schließung betroffenem Monat.

/He, 11.11.20


 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2