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Sachverhalt/Begründung:
Die Stadtverordnetenversammlung fasste am 20.3.2020 auf der Grundlage der damaligen Bestimmungen der HGO folgenden Beschluss:
"Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark überträgt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 HGO die Beschlussfassung von Angelegenheiten, die nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der Stadtverordnetensammlung nach § 51 HGO unterliegen, auf den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss. Sollten während dieses Zeitraums Themen zur Beschlussfassung anstehen, die gemäß § 51 HGO eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich machen, so beschließt die Stadtverordnetenversammlung mit der Vorbereitung dieser Sitzung den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss zu beauftragen."
Am 24.3.2020 wurde durch den Hessischen Landtag die Hessische Gemeindeordnung geändert und ein neuer § 51 a eingeführt. Dort heißt es im Absatz 1: "In dringenden Angelegenheiten entscheidet, soweit die Gemeindevertretung für diese Zwecke keinen besonderen Ausschuss eingerichtet hat, der Finanzausschuss an Stelle der Gemeindevertretung.... usw"
Damit wurde eine Regelung geschaffen, damit die Gebietskörperschaften unter den Bedingungen von z.B. Coronaverordnungen prinzipiell handlungsfähig bleiben. Mit dem Antrag soll die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Entscheidung frei werden, neue Regelungen für diesen aktuellen Fall zu treffen.
Beschlussvorschlag:
Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 20.3.2020 über die Übertragung der Beschlussfassung an den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss (TOP 22.) wird aufgehoben.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: |
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