Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Der Hessische Städtetag sowie der Hessische Städte- und Gemeindebund haben sich mit Rundschreiben am 18.03. und 19.03.2020 an die Städte und Gemeinde gewandt. In diesen Rundschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Gremien (Magistrat, Stadtverordnetenversammlung, Hauptausschuss) nicht unter die Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus fallen und somit auch für die Dauer der bestehenden gesundheitsgefährdenden Situation zu tagen haben. In der Folge hätten die Mitglieder dieser Gremien die Verpflichtung, an den Sitzungen teilzunehmen. Bislang liegt keine Verfügung des Landes Hessen vor, die eine „Entpflichtung“ dieses Personenkreises vorsieht
Unter Berücksichtigung der HGO kann die Stadtverordnetenversammlung Entscheidungen treffen, welche die Eindämmungsstrategie des Bundes und des Landes unterstützen.
Eine der dargestellten Maßnahmen ist der von Rödermark gewählte Weg, die Stadtverordnetenversammlung vorzuverlegen. Ebenso sollten geeignete Sitzungsräume (Mindestabstand) Verwendung finden. Beide Maßnahmen wurden umgesetzt, um der noch wachsenden Verbreitung des COVID-19 Virus vorzubeugen.
Im Weiteren schlagen die kommunalen Spitzenverbände vor, die Behandlung von Angelegenheiten -- die nicht vom Katalog der ausschließlichen Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung nach § 51 HGO erfasst werden - auf den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss zu delegieren.
Dieser Vorschlag sollte aufgenommen und während der Dauer der Maßnahmen zur Eindämmung des COVID-19 Virus die Angelegenheiten der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 50 Abs. 1 auf den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss übertragen werden.
Sollten Themen zur Beschlussfassung anstehen, die gemäß § 51 HGO eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich machen, so wird empfohlen, mit Vorbereitung dieser Sitzung ausschließlich den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungs-ausschuss zu betrauen. Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark überträgt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 HGO die Beschlussfassung von Angelegenheiten, die nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der Stadtverordnetensammlung nach § 51 HGO unterliegen, auf den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss.
Sollten während dieses Zeitraums Themen zur Beschlussfassung anstehen, die gemäß § 51 HGO eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich machen, so beschließt die Stadtverordnetenversammlung mit der Vorbereitung dieser Sitzung den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein
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