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Vorlage - VO/0068/20  

 
 
Betreff: Maßnahmen zur Eindämmung des COVID-19 Virus: Übertragung von Angelegenheiten der Stadtverordnetenversammlung auf den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HGO)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bürgermeister   
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
20.03.2020 
31. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

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Sachverhalt/Begründung:

 

Der Hessische Städtetag sowie der Hessische Städte- und Gemeindebund haben sich mit Rundschreiben am 18.03. und 19.03.2020 an die Städte und Gemeinde gewandt.

In diesen Rundschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die gesetzlich vorgeschrie­benen Gremien (Magistrat, Stadtverordnetenversammlung, Hauptausschuss) nicht unter die Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus fallen und somit auch für die Dauer der bestehenden gesundheitsgefährdenden Situation zu tagen haben. In der Folge hätten die Mitglieder dieser Gremien die Verpflichtung, an den Sitzungen teil­zunehmen. Bislang liegt keine Verfügung des Landes Hessen vor, die eine „Entpflichtung“ dieses Personenkreises vorsieht

 

Unter Berücksichtigung der HGO kann die Stadtverordnetenversammlung Entschei­dungen treffen, welche die Eindämmungsstrategie des Bundes und des Landes unter­stützen.

 

Eine der dargestellten Maßnahmen ist der von Rödermark gewählte Weg, die Stadt­verordnetenversammlung vorzuverlegen. Ebenso sollten geeignete Sitzungsräume (Mindestabstand) Verwendung finden. Beide Maßnahmen wurden umgesetzt, um der noch wachsenden Verbreitung des COVID-19 Virus vorzubeugen.

 

Im Weiteren schlagen die kommunalen Spitzenverbände vor, die Behandlung von Angelegenheiten -- die nicht vom Katalog der ausschließlichen Zuständigkeit der Stadt­verordnetenversammlung nach § 51 HGO erfasst werden - auf den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss zu delegieren.

 

Dieser Vorschlag sollte aufgenommen und während der Dauer der Maßnahmen zur Eindämmung des COVID-19 Virus die Angelegenheiten der Stadtverordnetenversamm­lung gemäß § 50 Abs. 1 auf den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss übertragen werden.

 

Sollten Themen zur Beschlussfassung anstehen, die gemäß § 51 HGO eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich machen, so wird empfohlen, mit Vorberei­tung dieser Sitzung ausschließlich den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungs-ausschuss zu betrauen.

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Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark überträgt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 HGO die Beschlussfassung von Angelegenheiten, die nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der Stadtverordnetensammlung nach § 51 HGO unterliegen, auf den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss.

 

Sollten während dieses Zeitraums Themen zur Beschlussfassung anstehen, die gemäß § 51 HGO eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich machen, so be­schließt die Stadtverordnetenversammlung mit der Vorbereitung dieser Sitzung den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss zu beauftragen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

 

 

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