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Vorlage - VO/0045/20  

 
 
Betreff: B35 Vorhabenbezogener Bebauungsplan/ Vorhaben- und Erschließungsplan "Erweiterung Hotel Odenwaldblick";
Beschluss des Durchführungsvertrags gemäß § 12 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Rödermark und dem Kreis Offenbach
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/6/1/610-102
Federführend:Stadtplanung   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie Vorberatung
11.03.2020 
32. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie ungeändert beschlossen   
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
12.03.2020 
36. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses zur Kenntnis genommen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
20.03.2020 
31. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage_01_Durchführungsvertrag_200225  
Anlage_02_öffentl.-rechtl.-Vereinbarung_Feb20  

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Sachverhalt/Begründung:

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 05.12.2017 auf Antrag des Vorhabenträgers beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans/ Vorhaben- und Erschließungsplans „Erweiterung Hotel Odenwaldblick“ gemäß § 12 Baugesetzbuch einzuleiten. Hierdurch sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Hotelerweiterung geschaffen werden.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 Baugesetzbuch kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Vorhabens bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens sowie der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten vor dem Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch verpflichtet.

 

Gegenstand des Durchführungsvertrags stellt die bauliche Erweiterung des bestehenden Hotels „Odenwaldblick“ dar. Vorgesehen ist ein Hotelneubau (neben dem bereits bestehenden Hotelgebäude) als Business-Natur Hotel mit 49 Zimmern samt Lobby und Frühstücksraum. Geplant ist ein Gebäude mit drei sichtbaren Vollgeschossen sowie einem Staffelgeschoss als Nicht-Vollgeschoss mit Flachdach und extensiver Dachbegrünung. Vorgesehen ist eine teilweise Unterkellerung insbesondere für Technik- und Abstellräume. Nach Süden hin ist die Errichtung einer Terrasse vorgesehen. Nördlich des Gebäudes entsteht für das bestehende Hotel sowie den geplanten Neubau eine Stellplatzanlage.

 

Durch den vorliegenden Durchführungsvertrag kann kein Anspruch auf den Erlass einer Satzung begründet werden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch).

 

Zur Umsetzung der dargestellten Planung bedarf es zudem der naturschutzrechtlichen Aufwertung der im Teilplan B des vorhabenbezogenen Bebauungsplans B35 „Erweiterung Hotel Odenwaldblick“ festgesetzten Ausgleichsmaßnahme auf den Flurstücken Gemarkung Ober-Roden, Flur 27, Flurstücke 169 und 170. Durch naturschutzfachliche Extensivierungsmaßnahmen erfolgt auf diesen Flächen eine ökologische Wertsteigerung, die den naturschutzrechtlichen Ausgleich für den vorgesehenen Eingriff innerhalb der Baugebietsfläche (Teilplan A) gewährleistet. Hierdurch erfolgt die gesetzlich geforderte Kompensation gemäß § 18 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 1 a Abs. 3 Baugesetzbuch.

 

Innerhalb des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan/ Vorhaben- und Erschließungsplan B35 „Erweiterung Hotel Odenwaldblick“ zwischen der Stadt Rödermark und dem Vorhabenträger wird vereinbart, dass der Vorhabenträger sich im Rahmen einer pauschalierten Übernahme der Kosten zur Herrichtung und dauerhaften Pflege der in Rede stehenden Flurstücke Gemarkung Ober-Roden, Flur 27, Nr. 169 und 170 (Teilplan B) beteiligt.

 

Die in Rede stehende Fläche des Teilplanes B ist im Besitz der Stadt Rödermark und bleibt auch in deren Besitz. Durch die als Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Rödermark und dem Kreis Offenbach wird sichergestellt, dass für den Fall des Inkrafttretens des Bebauungsplans als Satzung und dessen Umsetzung die erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen entsprechend umgesetzt werden.

 

Hinweis:

Bezüglich Anlage 2 zum Durchführungsvertrag wird auf die Anlagen von TOP „B35 Vorhabenbezogener Bebauungsplan/ Vorhaben- und Erschließungsplan „Erweiterung Hotel Odenwaldblick“ – Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch“ verwiesen.

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Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark beschließt den Abschluss des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan/ Vorhaben- und Erschließungsplan B35 „Erweiterung Hotel Odenwaldblick“ gemäß der in Anlage_01 beigefügten Fassung (Stand: 25.02.2020).

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark beschließt den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Rödermark und dem Kreisausschuss des Kreises Offenbach, Untere Naturschutzbehörde gemäß der in Anlage_02 beigefügten Fassung (Stand: Februar 2020).

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Einzahlung in Höhe von 18.000 € zur Herrichtung der Ausgleichsfläche wird auf der Investition 6-4-05E „Zuwendungen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen“ vereinnahmt. /26.02.20 Be

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Anlagen

 

Anlage_01_Durchführungsvertrag_200225

Anlage_02_öffentl-rechtl-Vereinbarung_Feb20

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_01_Durchführungsvertrag_200225 (204 KB)      
Anlage 2 2 Anlage_02_öffentl.-rechtl.-Vereinbarung_Feb20 (23 KB)