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Sachverhalt/Begründung:
Der vom Magistrat der Stadtverordnetenversammlung am 4. Februar 2020 vorgelegte Doppelhaushalt 2020 und 2021 enthält Einnahmen aus die Erhebung einer Vergnügungssteuer im Gebiet der Stadt Rödermark.
Die Erhebung einer Vergnügungssteuer verfolgt - neben dem fiskalischen Ziel der Einnahmeerzielung - das Ziel, die Prostitution steuerlich nicht zu entlasten und somit indirekt zu fördern.
Auf der Basis der Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes hat die Fachabteilung „Steuerverwaltung“ in Abstimmung mit der Fachabteilung „Öffentlichkeitsarbeit/Recht“ den beigefügten Satzungsentwurf erstellt.
Gemäß der Empfehlung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes werden die Steuersätze in
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 (Darbietungen) auf 2,00 € für jede angefangenen 10 Quadratmeter § 4 Abs. 2 Nr. 2 (Veranstaltungen)auf 6,50 € für jede angefangenen 10 Quadratmeter § 5 (Prostitution)auf 7,50 € pro Veranstaltungstag § 6 (Filmvorführungen/Messen)20 % der Roheinnahmen
festgesetzt.
Die Stadtverordneten werden ersucht, dem beigefügten Entwurf der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer im Gebiet der Stadt Rödermark zuzustimmen. Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer im Gebiet der Stadt Rödermark - Vergnügungssteuersatzung -gemäß dem vorgelegten Entwurf.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
JA
Anlagen Entwurf der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer im Gebiet der Stadt Rödermark - Vergnügungssteuersatzung -
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