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Sachverhalt/Begründung:
Der vom Magistrat der Stadtverordnetenversammlung am 4. Februar 2020 vorgelegte Doppelhaushalt 2020 und 2021 enthält Einnahmen aus die Erhebung einer Wettaufwandssteuer im Gebiet der Stadt Rödermark.
Zum einen verfolgt die Wettaufwandssteuer das Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen (Lenkungszweck). Das Potential, eine Spielsucht zu erzeugen ist gerade bei Wettbüros, welche die Möglichkeit zur Verfolgung der Sportereignisse, auf die Wetten abgeschlossen werden, auf Monitoren bieten, besonders hoch.
Ein weiteres Ziel liegt in dem fiskalischen Zweck der Einnahmeerzielung.
Auf der Basis der Mustersatzung des Hessischen Städtetages hat der Fachbereich „Finanzen“ in Abstimmung mit der Fachabteilung „Öffentlichkeitsarbeit/Recht“ den beigefügten Satzungsentwurf erstellt. Gemäß der Empfehlung des Hessischen Städtetages wird der Steuersatz 3 % des Brutto-Wetteinsatzes ohne jegliche Abzüge betragen
Die Stadtverordneten werden ersucht, dem beigefügten Entwurf der Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandssteuer im Gebiet der Stadt Rödermark zuzustimmen. Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandssteuer im Gebiet der Stadt Rödermark - Wettaufwandssteuersatzung -gemäß dem vorgelegten Entwurf.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
JA
Anlagen Entwurf der Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandssteuer im Gebiet der Stadt Rödermark – Wettaufwandssteuersatzung
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