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Sachverhalt:
Gemäß § 22 Hessisches Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Der Jahresabschluss ist nach § 27 Abs. 2 EigBGes von einem Abschlussprüfer nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 7 des Eigenbetriebgesetzes hat die Betriebskommission einen Vorschlag für den Prüfer zu unterbreiten.
Für die Prüfung der Kommunalen Betriebe Rödermark liegt der Betriebsleitung ein Angebot vom 21. Januar 2020 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schüllermann und Partner AG, Mainz, in Höhe von EUR 11.300 zuzüglich Reisekosten, Schreibauslagen und Umsatzsteuer vor.
Die Zuständigkeit für die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ liegt gemäß § 5 Nr. 13 EigBGes bei der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark.
Die Betriebsleitung empfiehlt, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schüllermann und Partner AG, Mainz, mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2019 zu beauftragen. Beschlussvorschlag:
Die Betriebskommission empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluss zu fassen:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Firma Schüllermann und Partner AG, Mainz, mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
JA - Haushaltsmittel stehen unter Konto 677201 bereit
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