Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Mitte Oktober 2019 wurden am Breidertring in Ober-Roden Markierungsarbeiten durchgeführt. Hierzu wurden im gesamten für die Markierungsarbeiten vorgesehenen Bereich eine Vielzahl mobiler Verkehrszeichen (Zeichen 283 StVO) mit entsprechendem Hinweis (siehe Bild) aufgestellt. Der dieser Art zur Markierung unmissverständlich ausgeschilderte Straßenabschnitt des Breidertring erstreckte sich von der Einmündung der Babenhäuser Straße bis hin zur Einmündung der Pilsener Straße. Markierungsarbeiten wurden jedoch nur im Bereich des Breidertring zwischen der Einmündung der Stralsunder Straße und der Einmündung der Pilsener Straße vorgenommen. Im Bereich zwischen der Einmündung der Babenhäuser Straße und der Einmündung der Stralsunder Straße fanden augenscheinlich bis dato keine Markierungsarbeiten statt.
Anfrage:
1) Weshalb wurden nur in einem Teilbereich (Einmündung der Stralsunder Straße bis zur Einmündung der Pilsener Straße) des gemäß der eindeutigen Halteverbots-Beschilderung eigentlich vorgesehen gesamten Straßenabschnittes (Einmündung der Babenhäuser Straße bis zur Einmündung der Pilsener Straße) Markierungsarbeiten am Breidertring vorgenommen?
2) Weshalb wurden im Bereich von der Einmündung der Stralsunder Straße bis zur Einmündung der Tilsiter Straße auf der südöstlichen Straßenseite des Breidertring Längsparkbuchten statt (wie zuvor und sehr viel platzökonomischer) Schrägparkbuchen markiert?
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