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Sachverhalt/Begründung: Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes können nur Städte mit weniger als 50 Beschäftigten von der Aufstellung eines Frauenförderplans absehen. Frauenförderpläne werden gem. § 5 Abs. 1 HGlG für die Dauer von 6 Jahren aufgestellt.
Inhalt des Frauenförderplans ist die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung der Unterrepräsentanz von Frauen innerhalb des Geltungsbereiches des Frauenförderplans. Er enthält für jeweils zwei Jahre verbindliche Zielvorgaben bezogen auf den Anteil der Frauen bei Einstellungen und Beförderungen zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Für die Festlegung der Zielvorgaben sind die Besonderheiten in den jeweiligen Bereichen und Dienststellen maßgebend.
Der Frauenförderplan ist nach § 7 Absatz 3 HGlG der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Es wird vorgeschlagen, den beigefügten Entwurf des Frauenförderplans der Stadtverwaltung Rödermark zu beschließen.
Beschlussvorschlag: Der in der Anlage beigefügte Frauenförderplan der Stadtverwaltung Rödermark für die Zeit von 2019 bis 2025 wird beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein Anlagen Frauenförderplan Stadtverwaltung Rödermark
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