Bürgerinformationssystem

Vorlage - FDP/0202/19  

 
 
Betreff: Grundsteuerbremse für Rödermark
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag FDP-Fraktion
Federführend:Gremien   
Beratungsfolge:
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
26.09.2019 
31. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses zur Kenntnis genommen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
15.10.2019 
28. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark zurückgestellt   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt/Begründung:

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14) entschieden, dass die jahrzehntealten Vorschriften zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Grundsteuer (Einheitswert) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar sind. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2019 eingeräumt, innerhalb der eine mit den Vorschriften des Grundgesetzes vereinbare Reform der Einheitswertermittlung für die Grundsteuer als Gesetz verabschiedet sein muss. Innerhalb einer weiteren Frist von 5 Jahren müssen die ca. 36.000.000 Einheitswerte aller betroffenen Grundstücke auf der

Basis der neuen Regelungen neu ermittelt werden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass eine potenziell zukünftige Verfassungswidrigkeit nur dann ausgeschlossen sein dürfte, wenn es in regelmäßigen Abständen, z.B. alle 7 Jahre, im Rahmen einer Hauptfeststellung, zu einer substanziellen Überprüfung und ggf. auch

Anpassung dieser Einheitswerte kommt. Sollte also bis zum 31. Dezember 2019 kein neues Gesetz in Kraft getreten sein, entfällt die Grundsteuer, und damit die Haupteinnahmequelle der Kommunen, ersatzlos.

 

Wesentliche Aufgabe der Kommune in diesem Prozess muss es sein, die faktische Grundsteuerbelastung für alle Bürger/-innen – unabhängig vom Ausgang der juristischen und/oder praktischen Neuregelung der Grundsteuer auf Bundesebene – konstant zu halten. Die finanzielle Belastung für die Bürger darf in Summe nicht durch die Reform der Grundsteuer ansteigen.

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

  1. Im Rahmen einer verbindlichen Selbstverpflichtung stellt die Stadt Rödermark sicher, dass die Hebesätze nach Inkrafttreten der bzw. einer Reform der Grundsteuer so anzupassen sind, dass das Aufkommen aus der Grundsteuer (insgesamt) konstant bleibt. Konstant in diesem Zusammenhang soll heißen, dass die nach der Neuregelung errechneten Einnahmen aus der Grundsteuer maximal eine Abweichung von +/- 2 % von den Einnahmen aufweisen dürfen, die nach der bisherigen Regelung erzielt werden würden.

 

  1. Dass die Neuregelung der Grundsteuer möglichst unbürokratisch erfolgen kann. Der Aufwand für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Rödermark, aber natürlich auch für die Unternehmen und zugleich die Verwaltung, muss überschaubar bleiben und sein.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung: