Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14) entschieden, dass die jahrzehntealten Vorschriften zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Grundsteuer (Einheitswert) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar sind. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2019 eingeräumt, innerhalb der eine mit den Vorschriften des Grundgesetzes vereinbare Reform der Einheitswertermittlung für die Grundsteuer als Gesetz verabschiedet sein muss. Innerhalb einer weiteren Frist von 5 Jahren müssen die ca. 36.000.000 Einheitswerte aller betroffenen Grundstücke auf der Basis der neuen Regelungen neu ermittelt werden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass eine potenziell zukünftige Verfassungswidrigkeit nur dann ausgeschlossen sein dürfte, wenn es in regelmäßigen Abständen, z.B. alle 7 Jahre, im Rahmen einer Hauptfeststellung, zu einer substanziellen Überprüfung und ggf. auch Anpassung dieser Einheitswerte kommt. Sollte also bis zum 31. Dezember 2019 kein neues Gesetz in Kraft getreten sein, entfällt die Grundsteuer, und damit die Haupteinnahmequelle der Kommunen, ersatzlos.
Wesentliche Aufgabe der Kommune in diesem Prozess muss es sein, die faktische Grundsteuerbelastung für alle Bürger/-innen – unabhängig vom Ausgang der juristischen und/oder praktischen Neuregelung der Grundsteuer auf Bundesebene – konstant zu halten. Die finanzielle Belastung für die Bürger darf in Summe nicht durch die Reform der Grundsteuer ansteigen. Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: |
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