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Vorlage - VO/0196/19  

 
 
Betreff: Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch in einem Teilbereich des Ortskerns Urberach
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/6/1/610-11
Federführend:Fachbereich 6   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie Vorberatung
25.09.2019 
28. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie ungeändert beschlossen   
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
26.09.2019 
31. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses zur Kenntnis genommen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
15.10.2019 
28. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage_01_Vorkaufsrechtssatzung_Entwurf_05.09.2019  
Anlage_02_räumlicher_Geltungsbereich  

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Sachverhalt/Begründung:

 

Der zentrale Bereich des Ortskerns Urberach – insbesondere auch der durch die Bahnhofstraße, Konrad-Adenauer-Straße, Karlstraße und Bachgasse umgrenzte „Block“ – weist städtebauliche, v.a. funktionale sowie bauliche Mängel auf. Kleinteilige (dörfliche) Baustrukturen treffen unvermittelt auf großmaßstäbliche (mittelstädtische) Baustrukturen. Grundstücksverkäufe innerhalb der vergangenen Jahre führten zu keinen positiven Veränderungen, da nachhaltige Investitionen in die Gebäudesubstanz durch die neuen Eigentümer ausblieben.

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat daher am 20.02.2019 beschlossen, dass die Verwaltung aktiv in den Grunderwerb einsteigen soll. Ziel ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Dafür ist – nach derzeitiger Einschätzung – zudem die Aufstellung bzw. die Änderung des bestehenden Bebauungsplans B1.3 „Ortskern Urberach Konrad-Adenauer-Straße/ Bachgasse“ erforderlich.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann die Gemeinde, „in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht“. Ein förmlicher Beschluss (Aufstellungs- bzw. Änderungsbeschluss eines Bebauungsplans) der zu sichernden städtebaulichen Maßnahme (Bebauungsplan gem. § 8ff. BauGB) ist nicht erforderlich. Das „besondere Vorkaufsrecht“ beinhaltet unbebaute wie auch bebaute Grundstücke. Es darf nur ausgeübt werden, „wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt“ (§ 24 Abs. 3 Satz 1).

 

Der Wortlaut der geplanten Satzung ist in beigefügter Anlage wiedergegeben.

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Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark beschließt die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch in einem Teilbereich des Ortskerns Urberach im Wortlaut des als Anlage beigefügten Satzungsentwurfs vom 05.09.2019.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

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Anlagen

 

Anlage_01_Vorkaufsrechtssatzung_Entwurf_05.09.2019

Anlage_02_räumlicher_Geltungsbereich

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_01_Vorkaufsrechtssatzung_Entwurf_05.09.2019 (33 KB)      
Anlage 2 2 Anlage_02_räumlicher_Geltungsbereich (1564 KB)