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Vorlage - VO/0090_2/19  

 
 
Betreff: Änderung der "Satzung über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe und Zahl der Stellplätze oder Garagen, Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge der Stadt Rödermark" (Stellplatzsatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/6/1/610-1022
Federführend:Fachbereich 6   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie Vorberatung
29.04.2019 
25. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie ungeändert beschlossen   
07.05.2019 
Fortsetzung der 25. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie ungeändert beschlossen   
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
02.05.2019 
27. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
14.05.2019 
24. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Synopse_Stellplatzsatzung_Änderung  
Entwurf-Änderungssatzung  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt/Begründung:

 

Am 07.07.2018 ist die novellierte Hessische Bauordnung (HBO) vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198) in Kraft getreten. Einen Gegenstand dieser Novellierung stellt die Änderung der Stellplatzvorschrift des § 52 HBO (früher § 44 HBO) dar. Der neue § 52 Abs. 4 HBO besagt, dass „bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze […] durch Abstellplätze für Fahrräder ersetzt werden [können]. Dabei sind für einen notwendigen Stellplatz vier Abstellplätze für Fahrräder herzustellen; diese werden zur Hälfte auf die Verpflichtung nach Abs. 5 angerechnet [Herstellungspflicht für Abstellplätze für Fahrräder]“. § 52 Abs. 4 HBO tritt abweichend zum Rest der HBO erst am 07.06.2019 in Kraft. Hierdurch wird den Gemeinden die Möglichkeit gegeben, die Anwendung des Absatzes 4 völlig auszuschließen oder zu modifizieren.

 

Seitens der Verwaltung wird es als erforderlich angesehen, von der Möglichkeit des völligen Ausschlusses des § 52 Abs. 4 HBO Gebrauch zu machen. Die vom Landesgesetzgeber mit der Einführung des § 52 Abs. 4 HBO verfolgte Intention besteht insbesondere darin, den Flächenverbrauch durch die Anlage von Stellplätzen zu reduzieren und eine Veränderung des Mobilitätsverhaltens zu befördern. Dieses ist in Innenstadtlagen der Großstädte mit einen dichten ÖPNV-Netz sicherlich sinnvoll und spiegelt auch das Mobilitätsverhalten bzw. das Verhältnis PKW pro Bewohner wieder.

 

Aus Sicht der Verwaltung treffen die genannten Parameter jedoch nicht auf eine Stadt im suburbanen Raum wie Rödermark zu. Hingegen besteht die große Gefahr (erste Reaktionen der hiesigen Architektenschaft bestätigen diese Annahme), dass die Substitutionsmöglichkeit lediglich dazu verwendet werden wird, den Flächenbedarf und damit verbunden die Kosten für die Anlage von Stellplätzen auf dem zu beplanenden Grundstück zu verringern. Bei unverändertem Mobilitätsverhalten wird der Stellplatzbedarf lediglich auf die angrenzenden – ohnehin schon bereits stark belasteten – öffentlichen Verkehrsflächen und damit zu Lasten der Allgemeinheit verschoben.

 

Zudem wird vorgeschlagen, § 9 a „Ausnahmen“ dahingehend zu ergänzen, dass künftig innerhalb des Festsetzungskatalogs von Bebauungsplänen von dieser Stellplatzsatzung abweichende Regelungen festgesetzt werden können. Bisher besteht lediglich eine „Überleitungsregelung“, dass „abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen […] unberührt [bleiben]“ (§ 10 Abs. 2).

 

Darüber hinausgehende Änderungen, wie z.B.

 

        eine Herstellungspflicht von Stellplätzen mit Einrichtungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen (E-Stellplätze) bei Bauvorhaben ab einer bestimmten Größenordnung;

        eine Herstellungspflicht von zusätzlichen Besucherstellplätzen;

        die Änderung von Bepflanzungsvorschriften zur Verringerung der Aufheizung versiegelter Stellplatzflächen;

        die Anpassung des Stellplatzschlüssels unter Bezugnahme auf die Wohnungsgröße;

        die Anpassung der Vorschriften für Abstellplätze für Fahrräder

 

wurden aufgrund des bestehenden bzw. weitergehenden Abstimmungs- und Diskussionsbedarfs einstweilen verschoben. Bis auf weiteres wird die Vorlage der Hessischen Fahrradabstellplatzverordnung – welche bisher lediglich im Entwurf vorliegt – abgewartet.

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Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die nachfolgende Satzung zur Änderung der „Satzung über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe und Zahl der Stellplätze oder Garagen, Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge der Stadt Rödermark“, Neufassung – Stavo-Beschluss v. 16.09.2003 – In Kraft seit 26.09.2003, 1. Änderung – Stavo-Beschluss v. 07.12.2016 – In Kraft seit 01.01.2017 gemäß dem beigefügten Entwurf.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

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Anlagen

-          Synopse zur Gegenüberstellung der bestehenden Satzungsregelungen, der Vorschläge der Mustersatzung und der geplanten Änderungen.

-          Entwurf der Änderungssatzung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Synopse_Stellplatzsatzung_Änderung (52 KB)      
Anlage 2 2 Entwurf-Änderungssatzung (39 KB)