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Vorlage - VO/0093/19  

 
 
Betreff: Stadtumbau in Hessen/ Gesamtmaßnahme "Ortskern Ober-Roden"
Beschluss der räumlichen Abgrenzung des Stadtumbaugebiets "Ortskern Ober-Roden" gemäß § 171 b Abs. 1 Baugesetzbuch i.V.m. Punkt 5.2 der "Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung" (RiLiSE) vom 02.10.2017.
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/6/610-1701
Federführend:Fachbereich 6   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie Vorberatung
29.04.2019 
25. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie ungeändert beschlossen   
07.05.2019 
Fortsetzung der 25. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie ungeändert beschlossen   
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
02.05.2019 
27. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
14.05.2019 
24. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage_01 Stadtumbaugebiet _Ortskern Ober-Roden  

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Sachverhalt/Begründung:

Am 08.11.2017 wurde die Stadt Rödermark in das Städtebauförderprogramm „Stadtumbau in Hessen“ mit Gesamtmaßnahme/ Fördergebiet „Ortskern Ober-Roden“ aufgenommen.

 

Gemäß Punkt 5.3 der „Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung“ (RiLiSE) vom 02.10.2017 hat der Zuwendungsempfänger spätestens ein Jahr nach Aufnahme in das Förderprogramm ein „Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept“ (ISEK) gemäß § 171 b Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen, indem die Ziele, Strategien und Einzelmaßnahmen darzustellen sind. Das ISEK ist entsprechend der vorgegebenen Regelgliederung zu erstellen und bedarf der Genehmigung durch das für die Städtebauförderung zuständige Ministerium (Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz). Einzelmaßnahmen sind nur dann förderfähig, soweit sie dem genehmigten ISEK entsprechen resp. in diesem enthalten sind.

 

Weitere Fördervoraussetzung gemäß Punkt 5.2 RiLiSE ist die förmliche Festlegung des Fördergebietes als Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung. Das Stadtumbaugebiet stellt neben dem ISEK die Grundvoraussetzung für die Förderfähigkeit von Einzelmaßnahmen und den Erhalt von öffentlichen Fördermitteln dar. Innerhalb des Programms „Stadtumbau in Hessen“ legt die Stadtverordnetenversammlung dieses Gebiet durch Beschluss als „Stadtumbaugebiet“ gemäß § 171 b Abs. 1 BauGB fest.

 

Der Beschluss eines Stadtumbaugebiets gemäß § 171 b Abs. 1 BauGB stellt eine notwendige Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Einzelmaßnahmen dar.

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Beschlussvorschlag:

Mit der vorgeschlagenen Gebietsabgrenzung für das Stadtumbaugebiet „Ortskern Ober-Roden“ besteht Einverständnis.

 

Die räumliche Abgrenzung des Stadtumbaugebiets „Ortskern Ober-Roden“ wird gemäß § 171 b Abs. 1 Baugesetzbuch beschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

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Anlagen

Anlage_01 Stadtumbaugebiet „Ortskern Ober-Roden“

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_01 Stadtumbaugebiet _Ortskern Ober-Roden (1155 KB)