Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Der Betriebskommission der „Kommunalen Betriebe Rödermark“ sollen gemäß § 72 HGO in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz neben Vertretern der Stadtverordnetenversammlung auch wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen angehören. § 7 Abs. 2 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ bestimmt, dass der Betriebskommission vier wirtschaftlich oder technisch besonders erfahren Personen angehören, die von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer ihrer Wahlzeit nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen sind.
Am 24. Mai 2016 wurde Herr Andreas Köhler von der Stadtverordnetenversammlung als wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Person gewählt. Mit Schreiben vom 05.03.2019 hat Herr Köhler die Niederlegung seines Mandates zum 02.04.2019 erklärt.
Aus diesem Grund ist die Durchführung einer Nachwahl für die vierte wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Person in die Betriebskommission der kommunalen Betriebe Rödermark erforderlich.
Die Wahl wird gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 3 HGO nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Wenn niemand widerspricht, kann die Wahl durch Zuruf oder Handaufheben erfolgen. Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung wählt
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zur vierten witschaftlich oder technisch besonders erfahrenen Person.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Anlagen
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