Bürgerinformationssystem

Vorlage - VO/0187/18  

 
 
Betreff: Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in einem Teilbereich der geplanten Gesamtmaßnahme "Ortskern Ober-Roden" im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms "Stadtumbau in Hessen"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/6/1/610-11
Federführend:Fachbereich 6   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie Vorberatung
17.10.2018 
21. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie ungeändert beschlossen   
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
18.10.2018 
23. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
30.10.2018 
20. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage_01_Vorkaufsrechtssatzung_Text2  
Anlage_02_Geltungsbereich  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt/Begründung:

 

Am 08.11.2017 wurde die Stadt Rödermark in das Städtebauförderprogramm „Stadtumbau in Hessen“ mit der geplanten Gesamtmaßnahme/ Fördergebiet „Ortskern Ober-Roden“ aufgenommen. Derzeit wird das „Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept“ (ISEK) – in dem die Ziele und Maßnahmen schriftlich darzustellen sind (§171 b Abs. 2 BauGB) – durch das hierfür beauftragte Büro Rittmannsperger Architekten GmbH/ Darmstadt erstellt. Der Entwurf des ISEKs muss bis spätestens 31.10.2018 dem Fördermittelgeber vorgelegt werden.

 

Zur Sicherung der Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen kann die Stadt Rödermark auf der Grundlage des § 171 d BauGB eine Stadtumbausatzung erlassen, „in dem zur Sicherung und sozialverträglichen Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen die in § 14 Abs. 1 [BauGB/ Veränderungssperre] bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen der Genehmigung bedürfen“. Innerhalb des Geltungsbereichs einer Stadtumbausatzung steht der Gemeinde zudem ein allgemeines Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu.

 

Der Beschluss einer solchen Stadtumbausatzung setzt allerdings die Festlegung (durch Beschluss) eines Stadtumbaugebiets gemäß § 171 b Abs. 1 BauGB zwingend voraus. Der Beschluss eines Stadtumbaugebiets kann wiederum nur auf der Grundlage des von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts getroffen werden. Diese Beschlüsse können voraussichtlich Anfang 2019 (nach erfolgter Prüfung/ Freigabe des Entwurfs des ISEKs durch den Fördermittelgeber) gefasst werden.

 

Zur Verringerung der Gefahr, dass bis zur Vorlage der Voraussetzungen zum Beschluss einer Stadtumbausatzung durch Grundstücksgeschäfte Fakten geschaffen werden, welche eine spätere Umsetzung einzelner Stadtumbaumaßnahmen erschweren oder gar unmöglich machen würde, wird vorgeschlagen, auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein „besonderes Vorkaufsrecht“ durch Satzung zu begründen.

 

Der Wortlaut der geplanten Satzung ist in beigefügter Anlage wiedergegeben.

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark beschließt die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in einem Teilbereich der geplanten Gesamtmaßnahme „Ortskern Ober-Roden“ im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms „Stadtumbau in Hessen“ im Wortlaut des als Anlage beigefügten Satzungsentwurfs vom 10.09.2018.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlagen

Anlage_01_Vorkaufsrechtssatzung_Text

Anlage_02_Geltungsbereich

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_01_Vorkaufsrechtssatzung_Text2 (807 KB)      
Anlage 2 2 Anlage_02_Geltungsbereich (2001 KB)