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Sachverhalt/Begründung:
Wie bereits mehrfach in den Gremien diskutiert, plant der Tanzsportclub Rödermark (TSC) die Erweiterung der Tanzsporthalle. Grundlage für die Erweiterung der Baulich-keiten ist die Erstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie die Ergänzung bzw. Änderung des bestehenden Erbbaurechtsvertrages zwischen der Stadt Rödermark und dem TSC. Die Erweiterungsfläche befindet sich im Eigentum des Kreises Offenbach. Es fanden mehrere Verhandlungsgespräche hinsichtlich des Flächenerwerbs statt, mit nachfolgendem Ergebnis. Die Stadt Rödermark erwirbt vom Kreis Offenbach eine Teilfläche von ca. 450 m² aus dem Grundstück Gemarkung Ober-Roden Flur 20 Flurstück 485/14. Der Kaufpreis beträgt 205,00 €/m².
Der TSC wird der Stadt Rödermark den Kaufpreis inklusive Nebenkosten erstatten. Die endgültigen Modalitäten sind noch nicht endverhandelt, da diese noch in den Gremien des TSC beraten werden müssen.
Der Grundstückskaufvertrag wird aufschiebend bedingt abgeschlossen. Er wird unter anderem erst rechtswirksam mit Abschluss des erweiterten Erbbaurechtsvertrages und Vorlage einer Baugenehmigung für die geplante Erweiterung der Tanzsporthalle.
Beschlussvorschlag:
Die Stadt Rödermark erwirbt vom Kreis Offenbach eine Teilfläche von ca. 450 m² aus dem Grundstück Gemarkung Ober-Roden Flur 20 Flurstück 485/14, In der Plattenhecke 2. Die Finanzierung erfolgt überplanmäßig aus Mehreinzahlungen aus Grundstücksverkäufen.
Der Kaufpreis beträgt 205,00 €/m², insgesamt 92.250,00 € zuzüglich Nebenkosten.
Der TSC wird der Stadt Rödermark den Kaufpreis inklusive Nebenkosten erstatten. Die endgültigen Modalitäten sind noch nicht endverhandelt, da diese noch in den Gremien des TSC beraten werden müssen.
Der Grundstückskaufvertrag wird aufschiebend bedingt abgeschlossen. Er wird unter anderem erst rechtswirksam mit Abschluss des erweiterten Erbbaurechtsvertrages und Vorlage einer Baugenehmigung für die geplante Erweiterung der Tanzsporthalle.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Der Grundstückspreis wird der Stadt Rödermark unmittelbar nach Kauf erstattet und kann zumindest als Anzahlung für die über 99 Jahre zu zahlende Erbpacht angesehen werden. Die zur Finanzierung des Grundstückskaufs benötigten Mittel müssen überplanmäßig nach § 100 HGO bereitgestellt werden. Die Deckung kann über im Haushaltsjahr 2017 erzielte Mehreinzahlungen aus Grundstücksverkäufen erfolgen. /21.02.18 Mur
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