Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Nach dem Straßengesetz erhalten Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße durch ihre Widmung. Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, die mit einer Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen ist. Zuständiges Organ ist die Stadtverordnetenversammlung.
Grundsätzlich gilt Straßen, die vor 1962 errichtet wurden und seither die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, gelten als gewidmet. Das Hess. Straßengesetz trat am 01.11.1962 in Kraft. Wird eine bereits gewidmete Straße verbreitert, durch Verkehrsanlagen ergänzt oder unwesentlich verlegt, so werden die neuen Straßenteile durch die Überlassung für den Verkehr gewidmet. Einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht. Eine Umwidmung/Umstufung, z. B. Landesstraße in Gemeindestraße, bedarf eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung und der öffentlichen Bekanntmachung; gleiches gilt für die Entwidmung. Landwirtschaftliche Wege fallen nicht unter das Hessische Straßengesetz, sondern sind in der Regel Privateigentum der Kommunen. Die Nutzung durch die Landwirtschaft ist eine privilegierte Nutzung.
Straßen in Gebieten mit Bebauungsplan Straßen in Gebieten mit rechtskräftigen Bebauungsplänen bedürfen keiner besonderen Widmung, wenn die Nutzung der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart entspricht. Paragraph 2 (1) Satz 2 Hess. Straßengesetz: „Eine öffentliche Straße, die auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen Gesetzen gebaut wird, gilt mit der Verkehrsübergabe als gewidmet.“
Straßen in Gebieten ohne Bebauungsplan In Gebieten ohne Bebauungsplan ist bei der Neuherstellung von Straßen ein Widmungsverfahren durchzuführen. Die Widmung ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen und setzt einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung voraus.
Im konkreten Fall wurden in Rödermark zwei Verkehrsflächen auf Grundlage eines Erschließungsvertrages von Bauträgern errichtet und nach Fertigstellung und Abnahme unentgeltlich an die Stadt übertragen. Ein Bebauungsplan, der öffentliche Verkehrsfläche ausweist, existiert in beiden Fällen nicht. Da die Straßen auf Dauer dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zur Verfügung stehen, ist eine Widmung gem. § 4 Hessisches Straßengesetz (HStrG) erforderlich.
Es handelt sich hierbei um folgende Flächen:
Die neue Straßenfläche ist im beigefügten Lageplan zu Punkt 1 gekennzeichnet.
Die neue Straßenfläche ist im beigefügten Lageplan zu Punkt 2 gekennzeichnet.
Punkt 3: Weiterhin sollte zur Klarstellung die in der geschlossenen Ortslage liegende Teilfläche des Alten Seeweges, Grundstück Gemarkung Ober-Roden Flur 2 Nr. 362/1, als Fuß- und Radweg gewidmet werden. Er bindet unter anderem die Nell-Breunig-Schule und die KITA in der Thomas-Mann-Straße an das Fuß- und Radwegenetz an. Der entsprechende Bereich erstreckt sich von der Frankfurter Straße bis zur verlängerten westlichen Grenze der Parzelle 165 und ist im beigefügten Lageplan zu Punkt 3 gekennzeichnet.
Beschlussvorschlag:
Die Stadt Rödermark beschließt, die nachfolgend aufgeführten Flächen gemäß § 4 Hessisches Straßengesetz (HStrG) dem öffentlichen Verkehr zu widmen, mit der Zweckbestimmung Gemeindestraße nach § 3 Absatz 1 Ziffer 3 HStrG.
Die neue Straßenfläche ist im beigefügten Lageplan zu Punkt 1 gekennzeichnet.
Die neue Straßenfläche ist im beigefügten Lageplan zu Punkt 2 gekennzeichnet.
Punkt 3: Die in der geschlossenen Ortslage liegende Teilfläche des Alten Seeweges, Grundstück Gemarkung Ober-Roden Flur 2 Nr. 362/1, wird als Fuß- und Radweg gewidmet. Der entsprechende Bereich erstreckt sich von der Frankfurter Straße bis zur verlängerten westlichen Grenze der Parzelle 165 und ist im beigefügten Lageplan zu Punkt 3 gekennzeichnet.
Die in der Anlage beigefügte Lagepläne sind Bestandteil der jeweiligen Beschlüsse.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Anlagen
Lageplan zu Punkt 1 Lageplan zu Punkt 2 Lageplan zu Punkt 3
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