Bürgerinformationssystem

Vorlage - VO/0254/17  

 
 
Betreff: Widmung von Straßen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/6/1/651-60
Federführend:Liegenschaften   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie Vorberatung
22.11.2017 
14. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie ungeändert beschlossen   
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
23.11.2017 
16. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses      
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
05.12.2017 
14. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   
08.12.2017 
Fortsetzung der 14. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
lageplan zu punkt 1  
lageplan zu punkt 2  
lageplan zu punkt 3  

Sachverhalt/Begründung:

 

Nach dem Straßengesetz erhalten Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße durch ihre Widmung. Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, die mit einer Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen ist.

Zuständiges Organ ist die Stadtverordnetenversammlung.

 

Grundsätzlich gilt

     Straßen, die vor 1962 errichtet wurden und seither die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, gelten als gewidmet.

Das Hess. Straßengesetz trat am 01.11.1962 in Kraft.

     Wird eine bereits gewidmete Straße verbreitert, durch Verkehrsanlagen ergänzt oder unwesentlich verlegt, so werden die neuen Straßenteile durch die Überlassung für den Verkehr gewidmet. Einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht.

     Eine Umwidmung/Umstufung, z. B. Landesstraße in Gemeindestraße, bedarf eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung und der öffentlichen Bekanntmachung; gleiches gilt für die Entwidmung.

     Landwirtschaftliche Wege fallen nicht unter das Hessische Straßengesetz, sondern sind in der Regel Privateigentum der Kommunen. Die Nutzung durch die Landwirtschaft ist eine privilegierte Nutzung.

 

Straßen in Gebieten mit Bebauungsplan

Straßen in Gebieten mit rechtskräftigen Bebauungsplänen bedürfen keiner besonderen Widmung, wenn die Nutzung der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart entspricht.

Paragraph 2 (1) Satz 2 Hess. Straßengesetz: „Eine öffentliche Straße, die auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen Gesetzen gebaut wird, gilt mit der Verkehrsübergabe als gewidmet.“

 

Straßen in Gebieten ohne Bebauungsplan

In Gebieten ohne Bebauungsplan ist bei der Neuherstellung von Straßen ein Widmungsverfahren durchzuführen. Die Widmung ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen und setzt einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung voraus.

 

 

Im konkreten Fall wurden in Rödermark zwei Verkehrsflächen auf Grundlage eines Erschließungsvertrages von Bauträgern errichtet und nach Fertigstellung und Abnahme unentgeltlich an die Stadt übertragen. Ein Bebauungsplan, der öffentliche Verkehrsfläche ausweist, existiert in beiden Fällen nicht.

Da die Straßen auf Dauer dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zur Verfügung stehen, ist eine Widmung gem. § 4 Hessisches Straßengesetz (HStrG) erforderlich.

 

Es handelt sich hierbei um folgende Flächen:

 

  1. Grundstück Gemarkung Ober-Roden Flur 10 Nr. 42/44 mit 1.129 m², Lerchenstraße.

Die neue Straßenfläche ist im beigefügten Lageplan zu Punkt 1 gekennzeichnet.

 

  1. Grundstück Gemarkung Messenhausen Flur 1 Nr. 150/1 mit 142 m², Eichenweg.

Die neue Straßenfläche ist im beigefügten Lageplan zu Punkt 2 gekennzeichnet.

 

 

Punkt 3:

Weiterhin sollte zur Klarstellung die in der geschlossenen Ortslage liegende Teilfläche des Alten Seeweges, Grundstück Gemarkung Ober-Roden Flur 2 Nr. 362/1, als Fuß- und Radweg gewidmet werden. Er bindet unter anderem die Nell-Breunig-Schule und die KITA in der Thomas-Mann-Straße an das Fuß- und Radwegenetz an.

Der entsprechende Bereich erstreckt sich von der Frankfurter Straße bis zur verlängerten westlichen Grenze der Parzelle 165 und ist im beigefügten Lageplan zu Punkt 3 gekennzeichnet.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Stadt Rödermark beschließt, die nachfolgend aufgeführten Flächen gemäß § 4 Hessisches Straßengesetz (HStrG) dem öffentlichen Verkehr zu widmen, mit der Zweckbestimmung Gemeindestraße nach § 3 Absatz 1 Ziffer 3 HStrG.

 

  1. Grundstück Gemarkung Ober-Roden Flur 10 Nr. 42/44 mit 1.129 m², Lerchenstraße.

Die neue Straßenfläche ist im beigefügten Lageplan zu Punkt 1 gekennzeichnet.

 

  1. Grundstück Gemarkung Messenhausen Flur 1 Nr. 150/1 mit 142 m², Eichenweg.

Die neue Straßenfläche ist im beigefügten Lageplan zu Punkt 2 gekennzeichnet.

 

 

Punkt 3:

Die in der geschlossenen Ortslage liegende Teilfläche des Alten Seeweges, Grundstück Gemarkung Ober-Roden Flur 2 Nr. 362/1, wird als Fuß- und Radweg gewidmet.

Der entsprechende Bereich erstreckt sich von der Frankfurter Straße bis zur verlängerten westlichen Grenze der Parzelle 165 und ist im beigefügten Lageplan zu Punkt 3 gekennzeichnet.

 

 

Die in der Anlage beigefügte Lagepläne sind Bestandteil der jeweiligen Beschlüsse.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:


Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

 


Anlagen

 

Lageplan zu Punkt 1

Lageplan zu Punkt 2

Lageplan zu Punkt 3

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 lageplan zu punkt 1 (86 KB)      
Anlage 2 2 lageplan zu punkt 2 (91 KB)      
Anlage 3 3 lageplan zu punkt 3 (144 KB)