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Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 des Hessischen Waldgesetzes (HWaldG) haben die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, von Wald mit einer Forstbetriebsfläche ab 100 Hektar, ihre Ziele der Waldbewirtschaftung in Betriebsplänen festzulegen. Die Betriebspläne sind in der Regel für zehn Jahre aufzustellen.
Zum Stichtag 01.01.2017 wird die neue Betriebsplanung („Forsteinrichtungswerk“) für den Stadtwald Rödermark aufgestellt.
Als erster Schritt fand am 22. November 2016 die „Einleitungsverhandlung zur Forst-einrichtung“ zwischen Vertretern der Stadt Rödermark als Waldeigentümer, Vertretern des Forstamtes Langen sowie dem Forsteinrichtungsplaner des Landesbetriebes Hessen-Forst statt.
Anlässlich dieser Verhandlung wurden die Zielsetzungen für den Stadtwald Rödermark formuliert und mittels einer 5-stufigen Skala gewichtet (1 - ziemlich unwichtig bis 5 - außerordentlich wichtig).
Die Zielsetzungen sowie die entsprechenden Gewichtungen können der beigefügten Anlage entnommen werden.
Nach Abschluss der Bestandsaufnahme sowie der Forsteinrichtungsplanung wird voraussichtlich im Frühjahr 2018 die Schlussverhandlung zur Forsteinrichtung die zentralen Aussagen des neuen Betriebswerkes zusammenfassen und den Gremien zur abschließenden Beschlussfassung vorgelegt. Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung stimmt den Zielsetzungen und deren Gewichtung für die künftige Bewirtschaftung des Stadtwaldes Rödermark gemäß der beigefügten Anlage zu. Die Zielsetzungen finden Einfluss in die Forsteinrichtungsplanung.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Finanzielle Auswirkungen entstehen durch diesen Grundsatzbeschluss zunächst nicht. Anlagen - Einleitungsverhandlung/Zielsetzungen und Gewichtung
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