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Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 112 Abs. 5 HGO ist die Stadt Rödermark verpflichtet, einen Gesamtabschluss zum Stichtag 31. Dezember des Haushaltsjahres aufzustellen. Wie alle Kommunen ist sie verpflichtet, ihre vollständigen Erträge und Aufwendungen, auch die der aus-gegliederten Bereiche, wie z.B. Eigenbetriebe, auf den Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres abzubilden. Gleiches gilt für alle Vermögenswerte sowie kurz-, mittel- und langfristige Verbindlichkeiten.
Diese rechtliche Verpflichtung tritt erstmals zum 31.12.2015 in Kraft. Die Stadt Rödermark hat bereits ab dem Geschäftsjahr 2010 freiwillig einen Gesamtabschluss aufgestellt. Er ist die Zusammenfassung des Jahresabschlusses der Stadt Rödermark mit den Jahresabschlüssen ihrer Beteiligungen.
Der vom Fachbereich Finanzen erstellte Gesamtabschluss 2015 wurde vom Rechnungsprüfungsamt geprüft und am 20. Oktober 2016 mit einem unein-geschränkten Bestätigungsvermerk versehen.
Der Gesamtabschluss 2015 weist einen Fehlbetrag in Höhe von 1.417.475,52 Euro aus. Das Ergebnis hat sich zum Vorjahr (2.436.127,82 Euro), aufgrund der besseren Jahresergebnisse aus den Einzelabschlüssen Stadt, Kommunale Betriebe und Berufsakademie, um 1.018.652,30 Euro verbessert. Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung stellt den mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes vom 20. Oktober 2016 versehenen Gesamtabschluss 2015 gemäß § 114 HGO fest.
Die Entscheidung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 HGO über die Entlastung des Magistrates ist nicht erforderlich, da diese bereits mit den geprüften Einzelabschlüssen 2015 erfolgte.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Anlagen
Gesamtabschluss 2015
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