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Vorlage - SPD/0268/16  

 
 
Betreff: Hundesteuer, gefährliche Hunde (Anfrage)
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag SPD-Fraktion
Federführend:Gremien-Büro   
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Anhörung
06.12.2016 
7. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark zur Kenntnis genommen   
07.12.2016 
Fortsetzung 7. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark (offen)     
09.12.2016 
Fortsetzung 7. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark (offen)     

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt/Begründung:

 

In den Medien wird aktuell von dem Urteil des OVG in Schleswig Hoststein (Aktenzeichen: 4 A 86/15 und 4 A 71/15) berichtet und unter Hundebesitzern heiß diskutiert. Das Urteil kippte im Kern das Steuerungselement für Kommunen - die die Hundesteuer und die unterschiedlichen Beiträge an die Rasse der Hunde koppelt.

 

Hundehalter hatten gegen entsprechende Steuerbescheide ihrer Gemeinde geklagt und zur Begründung geltend gemacht, dass ihre Hunde individuell ungefährlich seien und alleine aufgrund der Rassezugehörigkeit auch keine abstrakt erhöhte Gefährlichkeit festgestellt werden könne. Die beklagten Gemeinden hatten sich zur Begründung auf gefahrenabwehrrechtliche Regelungen anderer Bundesländer gestützt, in denen (u.a.) auch diese Hunderassen als potentiell gefährlich bzw. als „Kampfhund“ definiert werden.

 

Mit den beiden Urteilen vom 15. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es zwar grundsätzlich zulässig ist, wenn eine Gemeinde sich bei der Festsetzung erhöhter Hundesteuersätze auf Regelungen anderer Normgeber und deren Erkenntnisse stützt. Allerdings müssten in jedem Fall konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine abstrakte  Gefährlichkeit vorliegen, welche die „verhaltenslenkende“ Wirkung eines erhöhten Steuersatzes rechtfertigten. Diese könnten in den beiden entschiedenen Fällen nicht festgestellt werden. So ergäben sich etwa aus den Äußerungen der im Gesetzgebungsverfahren angehörten Sachverständigen in Nordrhein-Westfalen zur Einstufung des „Bullmastiff“ als potentiell gefährlicher Hund keine hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnisse, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten. Ein Abstellen alleine auf äußere Merkmale (wie Größe und Gewicht) sei nicht ausreichend, eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen vergleichbaren Hunderassen wie etwa Schäferhund oder Dogge zu rechtfertigen.

 

Auch in unserer "Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Rödermark (Hundesteuersatzung)" heißt es in §5 (4):

 

Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:

  1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
  2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
  3. Staffordshire-Bullterrier,
  4. Bullterrier,
  5. American Bulldog,
  6. Dogo Argentino,
  7. Fila Brasileiro,
  8. Kangal (Karabash),
  9. Kaukasischer Owtscharka und
  10. Rottweiler; dies gilt nicht, soweit Hunde dieser Rasse schon vor dem 31.12.2008 gehalten wurden oder Nachkömmlinge dieser Rasse am 31.12.2008 bereits erzeugt waren und ihre Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30.06.2009 bei dem Bürgermeister der Stadt Rödermark als örtlicher Ordnungsbehörde schriftlich angezeigt worden ist

 

Hundehalter diese Rassen müssen in Rödermark jährlich 900,- statt 120,- EURO zahlen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Wir bitten den Magistrat um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie hoch sind die jährlichen Einnahmen durch den Einzug der Hundesteuer?
  2. Wie hoch ist der Anteil der Einnahmen durch die – bisher - als gefährlich eingestuften Hunderassen? Wie viele als gefährlich eingestuften Hunderassen gibt es in Rödermark?
  3. Wird die Stadt Rödermark auf Grund dieser neuen Urteile Überlegungen zur Veränderung der Kategorisierung der Hunde anstellen?