Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Gemäß Ziffer 2 der Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu § 97 der Hessischen Gemeindeordnung ist für das Investitionsprogramm ein gesonderter Beschluss durch die Gemeindevertretung notwendig.
Das Investitionsprogramm 2017 bis 2021 wird den Gremien zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt und ist dem Doppelhaushalt 2017/2018 als Anlage beigefügt. Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung verweist den Entwurf des Investitionsprogramms 2017 bis 2021 zur Beratung in die Ausschüsse.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
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