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Vorlage - VO/0126/16  

 
 
Betreff: Zuordnung der Erzieherinnen und Erzieher in die entsprechende Entgeltgruppe
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Personal   
Beratungsfolge:
Magistrat
Ausschuss für Familie, Soziales, Integration und Kultur Vorberatung
07.06.2016 
3. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Familie, Soziales, Integration und Kultur zur Kenntnis genommen   
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
09.06.2016 
3. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses zur Kenntnis genommen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
21.06.2016 
3. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt/Begründung:

 

Entsprechend der Tarifeinigung vom 30. September 2015 zum Sozial- und Erziehungstarifvertrag sollen rückwirkend zum 1. Juli 2015 die Erzieherinnen und Erzieher der Kinderbetreuungseinrichtungen der Entgeltgruppe S 8a zugeordnet werden. Ab diesem Zeitpunkt entfallen dann die seither gewährten persönlichen Zulagen, die der Höhergruppierung von Eg S 6 (alte Vergütungsgruppe) nach Eg S 8 (alte Vergütungsgruppe) entsprochen haben. Für den Fall, dass die Zuordnung zur Eg S 8a unter gleichzeitigem Wegfall der Zulage zu einer geringeren Bruttovergütung führt, erhält die Erzieherin bzw. der Erzieher eine persönliche Zulage in Höhe des entsprechenden Unterschiedsbetrages. Die Zulage wird mit den nächsten allgemeinen tariflichen Entgeltanhebungen und persönlichen Stufensteigerungen verrechnet, bis sie aufgezehrt ist.

 

 

Gründe:

 

  1. Die Vergütung entsprechend der alten Eg S 8 war eine übertarifliche Leistung und entsprach nicht der tariflichen Eingruppierung.
  2. Übertarifliche Zahlungen waren in der Vergangenheit und sind in der Zukunft freiwillige Leistungen (Schutzschirmvertrag).
  3. Die Tätigkeitsmerkmale der Eg S 8 (alt) bzw. Eg S 8b (neu) sind zzt. nicht erfüllt.
  4. Für den Fall, dass in Zukunft in Einzelfällen die Voraussetzungen für Vergütung nach Eg S 8b erfüllt wären, müssten dann weitere übertarifliche Sonderregelungen geschaffen werden.
  5. Eine erneute übertarifliche Bezahlung ist nicht finanzierbar.
  6. Eine erneute übertarifliche Bezahlung wäre eine Ungleichbehandlung gegenüber den nichtbevorzugten Beschäftigten der Stadt.
  7. Es ist nicht erkennbar, dass die übertarifliche Bezahlung die Personalsituation verbessert.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Entsprechend der Tarifeinigung vom 30. September 2015 zum Sozial- und Erziehungstarifvertrag werden rückwirkend zum 1. Juli 2015 die Erzieherinnen und Erzieher der Kinderbetreuungseinrichtungen der Entgeltgruppe S 8a zugeordnet. Ab diesem Zeitpunkt entfallen dann die seither gewährten persönlichen Zulagen, die der Höhergruppierung von Eg S 6 (alte Vergütungsgruppe) nach Eg S 8 (alte Vergütungsgruppe) entsprochen haben. Für den Fall, dass die Zuordnung zur Eg S 8a unter gleichzeitigem Wegfall der Zulage zu einer geringeren Bruttovergütung führt, erhält die Erzieherin bzw. der Erzieher eine persönliche Zulage in Höhe des entsprechenden Unterschiedsbetrages. Die Zulage wird mit den nächsten allgemeinen tariflichen Entgeltanhebungen und persönlichen Stufensteigerungen verrechnet, bis sie aufgezehrt ist.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:


Finanzielle Auswirkungen:

 

JA

 

ca.   17.000 € bei der Überleitung nach Eg S 8a

ca. 300.000 € bei der Überleitung nach Eg S 8b