Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Nach § 62 Abs. 1 HGO kann die Stadtverordnetenversammlung zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen.
Ein Finanzausschuss ist zwingend zu bilden.
Gemäß § 62 Abs. 2 HGO kann auch folgendermaßen verfahren werden:
„An Stelle der Wahl der Ausschussmitglieder (§ 55 HGO) kann die Stadtverordneten-versammlung beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. In diesem Falle werden die Ausschussmitglieder dem/der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung, nach der Konstituierung eines Ausschusses auch dessen Vorsitzende/n, von den Fraktionen schriftlich benannt; der/die Stadtverordnetenvorsteher/in gibt der Stadtverordnetenversammlung die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Stadtverordnete vertreten lassen.“
In der vergangenen Legislaturperiode waren 3 Ausschüsse mit je 13 Mitgliedern gebildet worden:
- Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss - Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie - Ausschuss für Familie, Soziales, Integration und Kultur Beschlussvorschlag:
Die Ausschüsse setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammen (§ 62 Abs. 2 HGO).
Die Zahl der Ausschussmitglieder beträgt 11.
Es werden folgende Ausschüsse gebildet:
1. Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss
2. Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie
3 .Ausschuss für Familie, Soziales, Integration und Kultur
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
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