Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Anzuwenden ist § 55 Abs. 1 und 4 HGO. Einigt sich die Stadtverordnetenversammlung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, so bedarf es keines Wahlganges. Die Beschlussfassung über die Annahme dieses Wahlvorschlages ist ausreichend (§ 55 Abs. 2 HGO).
Es wird empfohlen, die Aufgaben der stellvertretenden Schriftführerinnen bzw. Schriftführer Frau Sandra Mahuletz und Herrn Günter Bihn zu übertragen.
Beschlussvorschlag:
Als stellvertretende Schriftführer/innen der Stadtverordnetenversammlung werden
Frau Sandra Mahuletz
und Herr Günter Bihn
gewählt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
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