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Vorlage - VO/0006/16  

 
 
Betreff: Gesamtabschluss 2014
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/2/2/J/Sc
Federführend:Finanzverwaltung, Controlling   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
04.02.2016 
53. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
16.02.2016 
39. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Gesamtabschluss 2014_Gremien  

Sachverhalt/Begründung:

 

Gemäß § 112 Abs. 5 HGO ist die Stadt Rödermark verpflichtet, einen Gesamtabschluss zum Stichtag 31. Dezember des Haushaltsjahres aufzustellen. Wie alle Kommunen ist sie verpflichtet, ihre vollständigen Erträge und Aufwendungen, auch die der ausgegliederten Bereiche, wie z.B. Eigenbetriebe, auf den Stichtag 31. Dezember. eines jeden Jahres abzubilden. Gleiches gilt für alle Vermögenswerte sowie kurz-, mittel- und langfristige Verbindlichkeiten.

 

Diese rechtliche Verpflichtung wurde bis zum Jahr 2015 ausgesetzt.

 

Die Stadt Rödermark hat zum 31. Dezember 2010 den Gesamtabschluss erstmals freiwillig aufgestellt. Der Gesamtabschluss ist nunmehr in den Folgejahren fortzuführen. Er ist die Zusammenfassung des Jahresabschlusses der Stadt Rödermark mit den Jahresabschlüssen ihrer Beteiligungen.

 

Der vom Fachbereich Finanzen erstellte Gesamtabschluss 2014 wurde vom Rechnungsprüfungsamt geprüft und am 20. November 2015 mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.

 

Der Gesamtabschluss 2014 weist einen Fehlbetrag in Höhe von 2.436.127,82 Euro aus. Das Ergebnis hat sich zum Vorjahr (3.758.042,72 Euro) , aufgrund des besseren Jahresergebnisses der Stadt, um 1.321.914,90 Euro verbessert.


Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung stellt den mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes vom 20. November 2015 versehenen Gesamtabschluss 2014 gemäß § 114 HGO fest.

 

Die Entscheidung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 HGO über die Entlastung des Magistrates ist nicht erforderlich, da diese bereits mit den geprüften Einzelabschlüssen 2014 erfolgte


Anlage:

Gesamtabschluss 2014


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Gesamtabschluss 2014_Gremien (2567 KB)