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Sachverhalt/Begründung: Gemäß § 22 Hessisches Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Der Jahresabschluss ist nach § 27 Abs. 2 EigBGes von einem Abschlussprüfer nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 7 des Eigenbetriebgesetzes hat die Betriebskommission einen Vorschlag für den Prüfer zu unterbreiten.
Für die Prüfung der Kommunalen Betriebe Rödermark liegt der Betriebsleitung ein Angebot vom 6. Januar 2016 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schüllermann und Partner AG, Mainz, in Höhe von EUR 11.280 zuzüglich Reisekosten, Schreib-
Die Zuständigkeit für die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ liegt gemäß § 5 Nr. 13 EigBGes bei der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark.
Die Betriebsleitung empfiehlt, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schüllermann und Partner AG, Mainz, mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2015 zu beauftragen.
Beschlussvorschlag: Der Magistrat empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluss zu fassen:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Firma Schüllermann und Partner, Dreieich mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2015 des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen: JA - Haushaltsmittel stehen unter Konto 677201 bereit
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