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Vorlage - VO/0186/15  

 
 
Betreff: Neukalkulation der Abfallgebühr für die Jahre 2015 bis 2017 und Änderung der Abfallsatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:KBR
Federführend:Eigenbetrieb KBR - Geschäftsbereich B   
Beratungsfolge:
Betriebskommission EB "Kommunale Betriebe Rödermark" Vorberatung
Magistrat Vorberatung
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
24.09.2015 
50. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
06.10.2015 
36. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
AbfS-Änderungssatzung_Entwurf  
Aktuell gültige Abfallsatzung  
Neukalkulation der Abfallgebühren 2015-2017_Synopse  

Sachverhalt:

 

1. Veranlassung

 

Mit Einführung des aktuellen Abfallwirtschafts- und Gebührensystems im Kalenderjahr 2009 konnte die kostenintensive Restabfallmenge um mehr als die Hälfe reduziert werden. Aus diesem Grunde konnten die Abfallgebühren 7 Jahre konstant gehalten werden.

 

 

2008

2009

2014

Restabfall  (Menge in Tonnen)

4.984

2.064

2.140

Bioabfall    (Menge in Tonnen)

279

2.178

2.343

 

Die Abfallgebühr der Stadt Rödermark soll unter Berücksichtigung der Überschüsse aus den Jahren 2010 bis 2013, sowie den Unterdeckungen der Jahre 2014 bis 2015 für den Kalkulationszeitraum 2015 bis 2017 neu berechnet und die kommunale Abfallsatzung (AbfS) angepasst werden.

 

 

2. Rechtlicher Hintergrund

 

Die Gemeinden sind gemäß § 1 Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) berechtigt, Abgaben wie Steuern, Gebühren und Beiträge zu erheben. Diese dürfen jedoch, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach §2 Abs. 1 KAG nur aufgrund einer Satzung erhoben werden.

 

Die Gebührensätze sind auf Grundlage von § 10 Kommunales Abgabengesetz in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt sind. Deren Ermittlung kann ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sich am Ende dieses Zeitraumes ergebende Kostenüberdeckungen sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

 

 

 

3. Gebührenkalkulation

 

Die Abfallgebührenkalkulation für den Zeitraum 2015 bis 2017 wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schüllermann und Partner AG, 63303 Dreieich nach den Vorschriften des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) durchgeführt.

 

Die Berechnungen basieren auf dem aktuellen Abfallwirtschafts- und Gebührenmodell des Jahres 2009. Berücksichtigt wurden die IST-Zahlen bis zum 31.12.2014, der defizitäre Wirtschaftsplan 2015 sowie die Prognosen 2016 und 2017.

 

In Folge der Übernahme der Bioabfallverwertung durch die entsorgungspflichtige Körperschaft, dem Kreis Offenbach, stiegen zum 01.01.2015 die Verwertungskosten von 46,36 €/Tonne brutto auf 95,00 €/Tonne an. Bei einer Bioabfallmenge von 2.350 Tonnen/a sind alleine dies jährliche Mehrkosten von 115.000,- €.

 

Im Kalenderjahr 2015 wurden die bisherigen Gebührensätze beibehalten und die Unterdeckung aus Rücklagen finanziert; für den Zeitraum 2016 bis 2017 konnte der Anstieg durch frühere Überschüsse entsprechend abgemildert werden. Die Gebührensätze wurden mit Nachkommastellen gerechnet und dann auf zwei Stellen gerundet. Die Grundgebühren und Leistungsgebühren zur Entleerungen der Restabfallbehälter steigen zum 01.01.2016 um 6,6 %. Die Einzelergebnisse sind in folgenden Tabellen den bisherigen Gebühren gegenübergestellt:  

 

Grundgebühren gem. § 13 Abs. 2 AbfS (enthält u.a. 13 Leerungen des Restabfallgefäßes)

 

Abfallbehältergröße

in [Liter]

Gebühren 2009-2015

in [€/Jahr]

Gebühren 2016-2017

in [€/Jahr]

    60

87,36

93,12

    80

116,48

124,16

  120

174,72

186,24

  240

349,44

372,47

1.100

1.601,60

1.707,16

 

Leistungsgebühren gem. § 13 Abs. 3 a AbfS (jede zusätzliche Leerung des Restabfallgefäßes)

 

Abfallbehältergröße

in [Liter]

Gebühren 2009-2015

in [€/Entleerung]

Gebühren 2016-2017

in [€/Entleerung]

    60

6,72

7,16

    80

8,96

9,55

  120

13,44

14,33

  240

26,88

28,65

1.100

     123,20

131,32

 

 

 

 

 

 

 

Leistungsgebühr (gem. § 13 Abs. 3 b AbfS)

 

Sonstiges

Gebühren 2009-2015

Gebühren 2016-2017

50-l-Restabfallsack

5,60

6,00

 

Leistungsgebühr (gem. § 13 Abs. 5 AbfS)

 

Sonstiges

Gebühren 2009-2015

in [€/Liter x Jahr]

Gebühren 2016-2017

in [€/Liter x Jahr]

    Bioabfallmehrvolumen*

0,20

0,40

 

* Hinweis: Volumengleich zum Restabfallbehälter wird ein Bioabfallgefäß zur Verfügung gestellt und im 2-wöchentlichen Rhythmus zusatzkostenfrei entleert. Darüber hinaus können auch größere Bioabfallgefäße bestellt werden, wobei für das Mehrvolumen eine Zusatzgebühr erhoben wird. Grünabfälle aus dem Garten können jedoch auch zusatzkostenfrei auf der Annahmestelle in der Kapellenstraße abgegeben werden.

 

4. Anpassung der Abfallsatzung

 

Aktuell gilt die kommunale Abfallsatzung der Stadt Rödermark (AbfS) vom 02.09.2008.

 

Zur Erhebung neuer Gebührensätze muss § 13 der kommunalen Abfallsatzung entsprechend geändert werden.

 

Darüber hinaus ist es erforderlich, die Satzung in Folge der Novellen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKRWG) sowie der Neufassung des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) anzupassen. Daraus ergeben sich auch innerhalb der Abfallsatzung neue Zuordnungen.

 

In § 7 Abs. 4 AbfS soll – wie in der Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes empfohlen – die Bereitstellungszeit von Abfällen an die aktuelle Praxis angepasst werden. Demnach sollen die Abfallgefäße bis spätestens 6.00 Uhr morgens bereitgestellt werden müssen (aktuell 7.00 Uhr).

 

Neu in die Satzung mit aufgenommen werden soll der Hinweis auf § 10 Abs. 6 KAG, dass die "Gebühr als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht". Diese Änderung ist wichtig, damit bei rückständigen Zahlungen im Falle einer Zwangsversteigerung die Stadt ihre Forderung in der Vorrechtsrangklasse 3 des § 10 Abs. 1 ZVG geltend machen kann.

 

Die geplanten Änderungen in der kommunalen Abfallsatzung werden in einer Vergleichsübersicht (Synopse) dargestellt und in den Entwurf einer Änderungssatzung eingearbeitet.

 

5. Vorschlag der Betriebsleitung

 

Die Betriebsleitung der Kommunalen Betriebe schlägt vor, die Abfallgebühren gemäß der Kalkulation für den Zeitraum 2015 bis 2017 ab dem 01.01.2016 anzuheben und die Abfallsatzung entsprechend der Vorlage in den Punkten 3 und 4 anzupassen.


Beschlussvorschlag:

 

Die Neukalkulation der Abfallgebühren für die Jahre 2015 bis 2017 wurde von der Betriebskommission zur Kenntnis genommen. Der Stadtverordnetenversammlung wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Abfallgebühren entsprechend der Kalkulation für den Zeitraum 2016 bis 2017 anzupassen.

Die Änderungssatzung wird entsprechend dem beigefügten Entwurf beschlossen.

 

Folgende Abfall-Gebührensätze werden ab dem 01.01.2016 festgesetzt:

 

Grundgebühren gem. § 13 Abs. 2 AbfS (enthält u.a. 13 Leerungen des Restabfallgefäßes)

 

Abfallbehältergröße

in [Liter]

Gebühren 2016-2017

in [€/Jahr]

    60

93,12

    80

124,16

  120

186,24

  240

372,47

1.100

1.707,16

 

Leistungsgebühren gem. § 13 Abs. 3 a AbfS (jede zusätzliche Leerung des Restabfallgefäßes)

 

Abfallbehältergröße

in [Liter]

Gebühren 2016-2017

in [€/Entleerung]

    60

7,16

    80

9,55

  120

14,33

  240

28,65

1.100

131,32

 

Leistungsgebühr (gem. § 13 Abs. 3 b AbfS)

 

Sonstiges

Gebühren 2016-2017

50-l-Restabfallsack

6,00

 

Leistungsgebühr (gem. § 13 Abs. 5 AbfS)

 

Sonstiges

Gebühren 2016-2017

in [€/Liter x Jahr]

    Bioabfallmehrvolumen

0,40

 

 

 

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

JA

 

Die Auswirkungen (Gebührenerlöse) wurden in den Wirtschaftsplänen der Jahre 2015 und 2016 berücksichtigt.

 

 


Anlagen

-          Synopse zur Änderung der Abfallsatzung vom 04.09.2015

-          Entwurf der Änderungssatzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Rödermark

-          Aktuell gültige Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Rödermark (Abfallsatzung) vom 03.09.2008

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 AbfS-Änderungssatzung_Entwurf (60 KB)      
Anlage 2 2 Aktuell gültige Abfallsatzung (81 KB)      
Anlage 3 3 Neukalkulation der Abfallgebühren 2015-2017_Synopse (104 KB)