Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 112 HGO ist die Kommune verpflichtet, am Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, der die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt darstellt.
Gemäß § 114 Abs. 1 HGO beschließt die Stadtverordnetenversammlung den vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Jahresabschluss bis spätestens 31.12. des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und entscheidet zugleich über die Entlastung des Magistrats.
Der vom Fachbereich Finanzen erstellte Jahresabschluss wurde vom Rechnungs-prüfungsamt geprüft und am 24. Juli 2015 mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.
Der Jahresabschluss 2014 weist einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.405.271,63 Euro aus, dem ein Planansatz 2014 in Höhe von 5.384.242,72 Euro gegenüber steht. Dies entspricht einer Ergebnisverbesserung um 55,3 %.
In den Jahren, in denen die Steuerkraft im Vergleich zum Vorjahr gestiegen ist, ist es zur periodengerechten Darstellung der Kreis- und der Schulumlage erforderlich, Rückstellungen zu bilden, da der Zahlbetrag der Umlagen nach dem Steueraufkommen der Vorjahre berechnet wird. Die Berechnung für den Jahresabschluss 2014 hat ergeben, dass aufgrund höherer Steuereinnahmen eine Zuführung in Höhe von 137.384,00 Euro erfolgen muss, so dass sich die Rückstellung für die Folgejahre auf 1.261.920,00 Euro erhöht.
Die kurzfristigen Verbindlichkeiten spiegeln zum 31.12.2014 eine Inanspruchnahme von Kassenkrediten in Höhe von 30 Mio. Euro wider.
Aufgrund der Verrechnung des Jahresfehlbetrages 2009 im Vorjahr (Ablösung Entschuldungsfonds) findet in diesem Jahr § 25 Abs. 3 GemHVO keine Anwendung. Die Jahresverluste der Jahre 2010 bis 2014 werden gemäß den Regelungen zum Haushaltsausgleich fünf Jahre auf neue Rechnung vorgetragen.
Der Magistrat empfiehlt, den Jahresfehlbetrag 2014 in Höhe von 2.405.271,63 Euro gemäß § 25 Abs. 3 GemHVO auf neue Rechnung vorzutragen.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung stellt den mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes vom 24. Juli 2015 versehenen Jahresabschluss 2014 gemäß § 114 HGO fest und entlastet somit den Magistrat für die Führung der Geschäfte.
Der Jahresfehlbetrag 2014 in Höhe von 2.405.271,63 Euro wird gemäß § 25 Abs. 3 GemHVO auf neue Rechnung vorgetragen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
Anlagen
Jahresabschluss 2014
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||