Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B aller hessischen Kommunen mit vergleichbarer Einwohnerzahl betrug 2014 347 %. Für 2015 liegt der durchschnittliche Hebesatz der mit Rödermark vergleichbaren Kommunen (20.000-45.000 Einwohner, 46 Kommunen) 443 %. Darin enthalten sind Kommunen, die ebenfalls einen Konsolidierungsvertrag mit dem Land Hessen geschlossen haben. Mit der nun geplanten Änderung der Hebesatzsatzung soll die Grundsteuer B für die Bürger in Rödermark zum zweiten Mal innerhalb von 2 Jahren auf einen Hebesatz nun 540 % erhöht werden und damit deutlich oberhalb des Landesdurchschnittes für vergleichbare Kommunen liegen. Diese Erhöhung lehnen die Antragsteller ab!
Unabhängig davon, ob die Erhöhung gegen die Stimmen der Antragsteller verabschiedet wird, unabhängig von dem im Jahr 2015 geltenden Hebesatz der Grundsteuer B sollte die Stadt Rödermark ihren Bürgern mehr Planungssicherheit geben. Junge Familien planen den Bau von Eigenheimen und benötigen die Sicherheit. Rentner sind und werden durch Realrentenkürzungen stark belastet. Für das tatsächlich vom Bürger zu entrichtende Grundsteueraufkommen gibt es 3 Stellschrauben. Nur der Hebesatz liegt in der Hand der Kommune. Die Einheitswerte der Grundstücke können durch Landesrecht angepasst werden und werden aufgrund anhängiger Klagen mittelfristig angepasst werden. Die Grundsteuermesszahl ist Beschlusssache der Bundesfinanzverwaltung und betrifft demnach die Bundesebene.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass selbst dann, wenn beim Hebesatz eine Reißleine von 600% gezogen würde, wie es der Bund der Steuerzahler anmahnt, das Risiko groß ist, dass durch Drehen an einer der beiden anderen Stellschrauben die Belastung für die Bürger weiter steigt. Am bequemsten und schnellsten wird dies dann über die Erhöhung der Grundsteuermesszahl in Folge der ohnehin anstehenden Anpassung der Einheitswerte der Grundstücke, die heute wesentlich höher wären, geschehen.
Für viele Bürger, insbesondere für Rentner, ist die Grundsteuer eine Substanzsteuer! Daher muss dieser ständigen Aufwärtsspirale Einhalt geboten werden. FDP und Freie Wähler Rödermark fordern daher eine Deckelung der Gesamtbelastung der Bürger aus der Grundsteuer. Konkret fordern wir einen Automatismus, der dafür sorgt, dass bei einer Änderung einer der beiden anderen Stellschrauben automatisch im gleichen Jahr der Hebesatz per Satzungsbeschluss so angepasst wird, dass sich keine Mehrbelastung der Bürger ergibt. Die Einnahmesituation für die Stadt würde sich durch diese Maßnahme nicht verändern.
Die Bürger Rödermarks haben Angst, dass jeder Mehrbedarf an Finanzmitteln seitens der Stadt zu einem weiteren Drehen an der Steuerschraube führt. Viele Bürger fürchten, dass der Hebesatz von 1000 % bereits im Jahre 2020 Wirklichkeit werden könnte. In einem weiteren Schritt fordern FDP und Freie Wähler Rödermark daher, den maximalen Hebesatz der Grundsteuer B bis zum Jahr 2025 auf 600 % festzulegen. Dieser Satz wird vom Bund der Steuerzahler als absolute Belastungsobergrenze angesehen.
Beide Maßnahmen zusammen sorgen für Transparenz und geben den Bürgern Planungssicherheit für die nächste Dekade, da die Maximalbelastung damit gedeckelt wäre. Auf der anderen Seite geben sie der Kommune auch noch einen gewissen Spielraum, auch wenn aus Sicht der Antragsteller immer die Anpassung der Ausgabenseite oberste Priorität haben sollte und die Obergrenze der Belastung im angegebenen Zeitraum nicht erreicht werden muss.
Sollten dennoch weitere Finanzierungsbedarfe festgestellt werden, wird der Magistrat der Stadt Rödermark andere Mittel und Wege finden müssen, weitere Konsolidierungen zu erwirtschaften oder sich eben gegen weitere Forderungen des Landes Hessens, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt, zur Wehr setze müssen.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, dass die jährlichen Einnahmen der Stadt Rödermark aus der Grundsteuer B bis einschließlich zum Jahr 2025 gedeckelt werden auf einen Betrag, der sich wie folgt errechnet:
100 v. H. d. Einnahmen aus der Grundsteuer B = A × B × C
A = Grundstückseinheitswert (Basisjahr Bescheid 2015) B = Grundsteuermesszahl auf (Basisjahr ist Bescheid 2015) C = Grundsteuerhebesatz B. Der maximal mögliche Wert von C soll dabei 600 % betragen.
Verändern sich im Laufe eines Jahres die Faktoren A oder B, wird automatisch rückwirkend die Hebesatzsatzung so angepasst, dass die Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer gleich bleiben.
Die Anpassung des Hebesatzsatzes der Grundsteuer B wird nach diesem Grundsatz bis zum Jahr 2025 durch Stadtverordnetenversammlung sichergestellt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung |
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