Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Das Hessische Behinderten-Gleichstellungsgesetz (HessBGG) ist am 24.12.2004 in Kraft getreten. Es setzt das in Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz verankerte Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung auf Landesebene um. Die inhaltlichen Schwerpunkte des HessBGG sind:
Gemäß § 9 Abs. 2 HessBGG sind die kommunalen Gebietskörperschaften zur Umsetzung der Ziele des HessBGG verpflichtet. Die kommunalen Gebietskörperschaften müssen prüfen, auf welchem Weg sie die Ziele des HessBGG umsetzen. Das Gesetz gibt hierfür drei Möglichkeiten vor, wie dies zu geschehen hat. (1) Beschluss zur Anwendung des HessBGG (§ 9 Abs. 2, 2. Halbsatz HessBGG) (2) Erstellung eines Plans zur Umsetzung der Ziele nach § 1 auf kommunaler Ebene (§ 9 Abs. 2 HessBGG) (3) Abschließen von Zielvereinbarungen mit Verbänden (§ 3 HessBGG) Die Stadt Rödermark befolgt derzeit keine der aufgelisteten Möglichkeiten.
Der Behindertenbeauftragte für das Land Hessen hat gemäß § 18 HessBGG der Hessischen Landesregierung über die Wirksamkeit und Umsetzung des HessBGG zu berichten. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HSM) hat per E-Mail um Unterstützung bei der Durchführung einer Umfrage zur Vorbereitung der zuvor genannten gesetzlich vorgesehenen Berichterstattung gebeten. Die kommunalen Gebietskörperschaften in Hessen sollen die Frage beantworten, welche der in § 9 Abs. 2 HessBGG aufgelisteten Möglichkeiten sie befolgen (auszufüllender Fragebogen siehe Anlage).
Der Magistrat hatte sich am 05.02.2007 bereits mit der Thematik grundsätzlich in der Vorlage VO/0020/07 „Kostenübernahme für das Einsetzen von Gebärdendolmetscher“ beschäftigt. Im Sachverhalt heißt es: „Die Stadtverwaltung Rödermark beabsichtigt, dieses Gesetz im Rahmen ihrer Möglichkeiten ebenfalls anzuwenden, um so möglichst eine Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung zu schaffen. Den Bürgerinnen und Bürgern mit Behinderung sollen alle städtischen Ämter und Verwaltungsstellen zugänglich sein.“ Diese Absicht wurde im Beschluss dann aber nicht konkret formuliert.
Um zukünftig Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen wird empfohlen, oben Genanntes durch einen eigenständigen Beschluss auszuformulieren und zu konkretisieren. Nicht empfohlen werden die Erstellung eines Planes zur Umsetzung der Ziele des HessBGG oder der Abschluss von Zielvereinbarungen.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Magistrat und die Betriebskommission der Kommunalen Betriebe Rödermark, die jeweils gültigen Bestimmungen des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes (HessBGG) bei den Dienststellen der Stadt Rödermark und dem Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ im Rahmen ihrer Möglichkeiten umzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Anlagen Fragebogen HessBGG
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