Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Die Rechtsgrundlagen für den Erlass einer Stellplatzsatzung haben sich mit der Neufassung der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18. Juni 2002 geändert. Die HBO ist am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten. Sie tritt am 31. Dezember 2007 außer Kraft, wenn ihre Gültigkeit nicht verlängert wird. Die Ermächtigung
zum Erlass einer Stellplatzsatzung sind in den §§ 44, 76 und 81 HBO enthalten. § 44 Garagen,
Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Abstellplätze für Fahrräder (1) Die
Gemeinden legen unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse fest,
ob und in welchem Umfang bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
baulichen oder sonstigen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu
erwarten ist, geeignete Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge und
Abstellplätze für Fahrräder errichtet werden müssen, um den Erfordernissen des
ruhenden Verkehrs zu genügen (notwendige Garagen, Stellplätze, und
Abstellplätze). Sie können insoweit durch Satzung regeln 1. die Herstellungspflicht bei Errichtung der
Anlagen, 2. die Herstellungspflicht des Mehrbedarfs bei Änderungen oder Nutzungsänderungen der Anlagen, 3. die Herstellungspflicht bei bestehenden Anlagen, soweit Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern, 4. die Beschränkung der Herstellungspflicht auf genau begrenzte Teile des Gemeindegebietes oder auf bestimmte Fälle, 5. den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Herstellung von notwendigen Garagen oder Stellplätzen, soweit der Stellplatzbedarf a)
durch besondere Maßnahmen verringert wird oder b)
durch nachträglichen Ausbau von Dach- und Kellergeschossen entsteht, 6. die Einschränkung oder Untersagung der Herstellung von notwendigen oder nicht notwendigen Garagen oder Stellplätzen, soweit Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern, 7. die Verbindlichkeit bestimmter Konstruktionen von notwendigen oder nicht notwendigen Garagen oder Stellplätzen, 8. Die Ablösung der Herstellungspflicht in den Fällen der Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 durch Zahlung eines in der Satzung festzulegenden Geldbetrages an die Gemeinde. Macht eine Gemeinde von der Satzungsermächtigung nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 Gebrauch, hat sie in der Satzung Standort sowie Größe, Zahl und Beschaffenheit der notwendigen Garagen, Stellplätze und Abstellplätze unter Berücksichtigung von Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Fahrzeuge der Personen zu bestimmen, die die Anlagen ständig benutzen oder sie besuchen. Die Gemeinde kann, wenn eine Satzung nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 nicht besteht, im Einzelfall die Herstellung von Stellplätzen, Garagen oder Abstellplätzen verlangen, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. In einer Satzung nach Satz 2 Nr. 8 kann die Gemeinde die Voraussetzungen der Ablösung
näher bestimmen. (2) Der
Geldbetrag nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 ist zu verwenden für 1. die Herstellung zusätzlicher
Parkeinrichtungen zu Gunsten des Gemeindegebietes, 2. die Unterhaltung bestehender
Parkeinrichtungen, 3. investive Maßnahmen des öffentlichen
Personennahverkehrs oder 4. investive Maßnahmen des Fahrradverkehrs. Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken. Die zeitliche Reihenfolge der Verwendungsmaßnahmen bestimmt die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Umfangs und des Grades der durch den ruhenden Verkehr hervorgerufenen Gefahren für die Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs und ihrer tatsächlichen Möglichkeiten der Verwendung. (3) Notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden. Sie dürfen Dritten zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern überlassen werden, solange sie zum Abstellen der vorhandenen Kraftfahrzeuge und Fahrräder der Personen, die die Anlage ständig benutzen und sie besuchen, nicht benötigt werden. (4) Macht eine Gemeinde von der
Satzungsermächtigung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Gebrauch, trifft sie die
Entscheidung über den Fortfall der Herstellungspflicht und über die Zahlung des
Geldbetrages. Die Baugenehmigung kann von der Entscheidung der Gemeinde und von
der Zahlung des Geldbetrages abhängig gemacht werden. § 76 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1...19 20. einer nach § 44 Abs. 1 Satz 2 oder § 81 Abs. 1 oder 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig
handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder
unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz
vorgesehenen Verwaltungsakt oder eine Genehmigungsfreistellung zu erwirken oder
zu verhindern. (3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1
bis 19 und Abs. 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend €uro,
Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 20 können mit einer Geldbuße bis zu
fünfzehntausend €uro geahndet werden. (4) Als Nebenfolge können Gegenstände, auf die
sich Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 9 bis 20 oder Abs. 2 beziehen,
eingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet
Anwendung. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2
bis 4 die obere Bauaufsichtsbehörde, im Falle des Abs. 1 Nr. 20 der
Gemeindevorstand der Gemeinde, die die Satzung erlassen hat, in den übrigen
Fällen die untere Bauaufsichtsbehörde. § 81 Örtliche Bauvorschriften(1) Die Gemeinden können durch Satzung
Vorschriften erlassen über 1. die äußere Gestaltung
baulicher Anlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer
Absichten oder zur Verwirklichung von Zielen des rationellen Umgangs mit
Energie und Wasser in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten
Teilen des Gemeindegebietes; die Vorschriften über Werbeanlagen und
Warenautomaten können sich dabei auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort
erstrecken, 2. besondere
Anforderungen an bauliche Anlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter
Bauten, Straßen, Plätze oder Gemeindeteile von geschichtlicher, künstlerischer
oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Baudenkmälern und Naturdenkmälern;
dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von
Werbeanlagen und Warenautomaten ausgeschlossen werden, 3. die Gestaltung der
Kinderspielplätze, der Lagerplätze, der Camping-, Zelt- und Wochenendplätze,
der Standflächen für Abfallbehältnisse sowie über die Notwendigkeit, Art,
Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; hierzu können auch Anforderungen an die
Bepflanzung gestellt und die Verwendung von Pflanzen, insbesondere als Hecken
als Einfriedungen verlangt werden, 4. die Ausstattung,
Gestaltung, Größe und Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der
Abstellplätze für Fahrräder, 5.
die Begrünung von baulichen Anlagen sowie
über die Nutzung, Gestaltung und Bepflanzung der Grundstücksfreiflächen, 6.
andere als die in § 6 Abs. 4 bis 6 und Abs.
9 vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen in bestimmten Gemeindeteilen zur a) Wahrung der baugeschichtlichen Bedeutung, b) Erhaltung der Eigenart von Gemeindeteilen
oder c) Verdichtung der Bebauung in Kerngebieten
ohne Wohnnutzung. Die
Gemeindeteile sind in der Satzung genau zu bezeichnen. Geringere Abstände sind
nur zulässig, wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 hierdurch nicht entstehen, 7.
de Beschränkung von Werbeanlagen und
Warenautomaten in bestimmten Gemeindeteilen. Die Vorschriften
nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 können über Anforderungen des § 9 hinausgehen. (2) Die Gemeinden können ferner durch Satzung bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon die Verwendung bestimmter Brennstoffe untersagt wird oder bestimmte Heizungsarten vorgeschrieben werden, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen zur Vermeidung von Gefahren, Umweltbelastungen oder unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren Belästigungen oder aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zur rationellen Verwendung von Energie geboten ist; danach vorgeschriebene Heizungsarten dürfen keine höheren Umweltbelastungen und keinen höheren Primärenergieverbrauch verursachen als ausgeschlossene Arten. (3) Anforderungen nach Abs. 1 können in der Satzung auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Diese können durch öffentliche Auslegung bekannt gemacht werden; hierauf sowie auf Ort und Zeit der Auslegung ist in der Satzung hinzuweisen. (4) In den Bebauungsplan können als Festsetzungen
Vorschriften nach Abs. 1 und 2 sowie nach § 44 Abs. 1 Satz 2 aufgenommen
werden. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches finden unter Ausschluss der übrigen
Vorschriften des Baugesetzbuches auf diese Festsetzungen Anwendung. Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung
schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der
Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Mängel der Satzung, die nicht nach Satz 3 unbeachtlich sind und die durch ein
ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit. Bis
zur Behebung der Mängel entfaltet die Satzung keine Rechtswirkungen. Die
Satzung kann auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden. Die
wesentlichsten Änderungen ergeben sich aus § 44 Abs. 2 und § 76 HBO. AblösebetragNach § 44 Abs.2
HBO muss die Verwendung des Geldbetrages im Falle einer Ablösung für die
Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil
bewirken. Dies bedeutet gleichzeitig nach Rücksprache mit dem HSGB, dass der
Ablösebetrag nicht höher sein darf als der Betrag, der sich aus der Herstellung
des Stellplatzes sowie aus dem Wert der zur Verfügung zu stellenden
Grundstücksfläche errechnet. Grundlage der
bisherigen Kalkulation war eine Stellplatzfläche inklusiv einer anteiliger
Verkehrsfläche mit zusammen 25 qm zuzüglich 60% des Grundstückswertes. Die bisherigen
Beträge sind daher als unzulässig zu betrachten. Eine
Neuberechnung unter Anhalt einer Fläche von 12,5qm (2,50 m X 5,00 m) ergibt
folgende Ablösebeträge, die in dem Entwurf der Stellplatzsatzung enthalten
sind: 1. Wohnbaufläche,
Bodenrichtwert 410 €/qm,
Herstellungskosten 1.652,72 € 2. Mischbaufläche,
Bodenrichtwert 360 €/qm. Herstellungskosten 1.652,72 € 3. Gewerbliche
Bauflächen, Bodenrichtwert 180 €/qm, Herstellungskosten 1.652,72 € Ablösebeträge gerundet zu 1 Wohnbaufläche 6.800 € zu 2 Gemischte Baufläche 6.200 € zu 3 Gewerbliche Bauflächen 4.000 € Ahndung von OrdnungswidrigkeitenNach
§ 76 Abs. 5 HBO ist künftig die Verwaltungsbehörde für die Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten der Magistrat. Dies war bisher in ausschließlicher
Zuständigkeit die Bauaufsicht. zum
neuen Entwurf In
beigefügter Synopse sind die derzeitige Satzung, die Mustersatzung des HSGB und
der zur Beschlussfassung empfohlene Entwurf gegenübergestellt. Der
Entwurf basiert auf der Mustersatzung und auf dem Ergebnis einer ausführlichen
Beratung der Amts- bzw. Fachbereichsleiter der Verwaltungen im Kreis. Ziel ist
die Aufnahme gleichartiger Forderungen und Festlegungen. Dies dient
insbesondere auch einem kontinuierlichem Verwaltungsablauf und einer
Gleichbehandlung der Bürger des Kreises Offenbach. Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die “Satzung über die
Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe und Zahl der Stellplätze oder
Garagen, Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung von Stellplätzen” gemäß
dem vorgelegten Entwurf. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle
Auswirkungen: Nein Anlagen: Synopse Satzungsentwurf
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