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Sachverhalt/Begründung: Der Kreis Offenbach hat der Stadt Rödermark die Liegenschaft der bisherigen „Helene-Lange-Schule“, welche ab dem Herbst infolge der Inklusion der Schülerinnen und Schüler in Regelschulen oder dem Wechsel auf andere Förderschulen entbehrlich geworden ist, zur Nutzung angeboten.
Zwischenzeitlich wurden von der Stadt verschiedene Nutzungsmöglichkeiten geprüft. Die vergleichende Betrachtung durch den FB 4 (Fachbereich Kinder, Jugend, Senioren) hat ergeben, dass sich insbesondere die Nutzung der Gebäude als Ersatzgebäude für die Kita Lessingstraße als äußerst sinnvoll erweisen könnte. Dies würde allerdings Investitionen in nicht unbeträchtlicher Höhe am neuen Standort voraussetzen.
Das Angebot des Kreises umfasst die unentgeltliche Nutzung über einen Nutzungszeitraum von 20 Jahren. Zwischenzeitlich wurde signalisiert, dass gegebenenfalls auch ein Zeitraum von 40 Jahren vorstellbar wäre. Es soll geregelt werden, dass die Stadt sämtliche anfallenden Betriebs-, Heizungs- und Nebenkosten trägt.
Das Muster der vom Kreis vorgeschlagenen Nutzungsvereinbarung sieht vor, dass die Stadt neben der Verkehrssicherungspflicht, der Betreiberverantwortung und der Kosten für Instandhaltungen auch die Kosten der Instandsetzungen und erforderlicher Erneuerungsarbeiten übernimmt. Der Bestandswert muss über den gesamten Zeitraum erhalten werden, was in einer einmal jährlichen Baubegehung überwacht wird.
Ein Wertausgleich für von der Stadt verpflichtend zu tätigende Investitionen oder freiwillige Investitionen fände demnach nicht statt, es sei denn, die Kosten übersteigen im Einzelfall einen Betrag von 250.000 €. Nur für diesen Fall würde die jeweilige Investition auf eine Laufzeit von 20 bzw. in der anderen angebotenen Fallgestaltung auf 40 Jahre verteilt. Endet die Überlassung vor Ablauf des genannten Zeitraumes, so hätte der Kreis der Stadt die anteiligen Kosten für die verbleibende Restlaufzeit zu erstatten. Wird der Gesamtnutzungszeitraum wahrgenommen, blieben die Kosten komplett bei der Stadt.
Der Stadt stünden weder während noch vor Ende des Vertragsverhältnisses Erstattungs-und/oder Bereicherungsansprüche gegenüber dem Kreis wegen Wertverbesserung zu. Es ist davon auszugehen, dass im Nutzungszeitraum für bauliche Maßnahmen ein deutlich siebenstelliger Betrag in Ansatz zu bringen sein dürfte. Die genauen Kosten können erst im weiteren Verfahren präzisiert werden. Die Investitionen erfolgen auf fremdem Grund. Ein Wertausgleich fände nicht statt. Von weiterer Bedeutung ist die Lage der Fläche in Mitten des Baugebietes „An den Rennwiesen“. Nach Aussage der Fachabteilung hat eine Kita eine Gesamtnutzungsdauer von ca. 40-50 Jahren. Nach diesem Zeitraum ist vorliegend auch eine alternative Verwertung durch Parzellierung von Wohnbauflächen - nach erfolgter Bebauungsplanänderung - denkbar. Ein Grundstücksankauf könnte daher unter Umständen auf lange Sicht die wirtschaftlichste Alternative sein. Dies sollte zumindest eine Option sein.
Grundsätzlich käme auch ein Erbbaurechtsvertrag in Frage. Da die etwaige Gesamtnutzungsdauer jedoch bei fast 150 Jahren liegen würde -sowie aus anderen Überlegungen- scheidet vorliegend ein Erbbaurechtsvertrag mit hoher Wahrscheinlichkeit jedoch aus.
Ein 20 jähriger Nutzungsvertrag erscheint vor dem Hintergrund der zu tätigenden Investitionen weniger sinnvoll.
Falls ein Grundstücksankauf nicht möglich sein sollte, wäre deshalb alternativ eine Nutzungsvereinbarung über einen Zeitraum von 40-50 Jahren denkbar. Beschlussvorschlag: 1. Das Angebot des Kreises Offenbach über die weitere Nutzung des bisherigen Geländes der Helene-Lange-Schule wird grundsätzlich angenommen werden.
2. Der Magistrat wird beauftragt, Verhandlungen mit dem Kreis über den Ankauf und damit dauerhafte Übereignung oder alternativ die Überlassung und Nutzung des Geländes der bisherigen Helene-Lange-Schule über einen Zeitraum von ca. 50 Jahre zu führen.
3. Für den Fall, dass ein Ankauf nicht möglich sein sollte, ist ein Mindestnutzungs-zeitraum von nicht weniger als 40 Jahre zu vereinbaren, nach Möglichkeit ergänzt durch eine Kaufoption. 4. Bis zum Zusammentritt der Stadtverordnetenversammlung am 7. Oktober 2014 kann der Ausschuss für Finanzen und Wirtschaftsförderung ggfs. notwendig werdende Entscheidungen treffen (§§ 50 Abs. 1 S. 2 und 3, 51 HGO).
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
JA
Eine Aussage zu den finanziellen Auswirkungen kann noch nicht getroffen werden. Zunächst müssen alle im Sachverhalt dargestellten Konstellationen geklärt sein. Bt
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