Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Die Bauleitplanung legt städtebauliche Ziele fest und definiert die zulässige bauliche Nutzung. Die Planrealisierung ist mit dem Erlass eines Bebauungsplanes alleine nicht garantiert. Die Planrealisierung und damit auch die Umsetzung der allgemeinwohlrelevanten Planziele kann am ehesten sichergestellt werden, wenn sich alle betroffenen Grundstücke im Eigentum der Stadt oder im Eigentum einer Gesellschaft befinden, die auf Weisung der Stadt handelt.
Die Einschaltung der Hessische Landgesellschaft (HLG) würde die Planrealisierung sicherstellen. Obendrein werden das besondere Fachwissen und die einschlägigen Erfahrungen dieser Gesellschaft von großem Nutzen sein.
Die derzeitige Zwecksetzung des Geländes für „Sondernutzung Sport“ entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen und Bedürfnissen. Schwerpunktmäßig ist eine gewerbliche Nutzung angestrebt. Die Besonderheit der Nähe zur Oswald-von-Nell-Breuning Schule ist dabei mit einzubeziehen und zu berücksichtigen. Es gibt konkreten Bedarf für bestimmte Vorhaben, die im Interesse der Allgemeinheit stehen und die am ehesten zu verwirklichen sind, wenn die Stadt einen direkten Zugriff auf die weitere Nutzung der Flächen hat. Beschlussvorschlag:
Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen, ob und zu welchen Konditionen die Stadt Rödermark die Hessische Landgesellschaft oder eine andere Erschließungs- und Planungsgesellschaft mit der Entwicklung des Areals Kapellenstraße beauftragen kann.
Der Magistrat wird beauftragt, die für den Einsatz einer solchen Gesellschaft im Areal Kapellenstraße erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten.
Es gelten folgende Grundsätze:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: |
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