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Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 112 Abs. 5 HGO ist die Stadt Rödermark verpflichtet, einen Gesamtabschluss zum Stichtag 31. Dezember des Haushaltsjahres aufzustellen. Wie alle Kommunen ist sie verpflichtet, ihre vollständigen Erträge und Aufwendungen, auch die der ausgegliederten Bereiche, wie z.B. Eigenbetriebe, auf den Stichtag 31. Dezember. eines jeden Jahres abzubilden. Gleiches gilt für alle Vermögenswerte sowie kurz-, mittel- und langfristige Verbindlichkeiten.
Diese rechtliche Verpflichtung wurde bis zum Jahr 2015 ausgesetzt.
Die Stadt Rödermark hat zum 31. Dezember 2010 den Gesamtabschluss erstmals freiwillig aufgestellt. Der Gesamtabschluss ist nunmehr in den Folgejahren fortzuführen. Er ist die Zusammenfassung des Jahresabschlusses der Stadt Rödermark mit den Jahresabschlüssen ihrer Beteiligungen.
Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes hat am 27. Dezember 2012 die GBZ Revisions- und Treuhand AG, Kassel, mit der Prüfung des Gesamtabschluss 2012 beauftragt.
Der vom Fachbereich Finanzen erstellte Gesamtabschluss wurde von der GBZ Revisions- und Treuhand AG, Kassel, in Zusammenarbeit mit dem Rechnungsprüfungsamt geprüft.
Der Gesamtabschluss 2012 wurde am 15. Oktober 2013 mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der GBZ Revisions- und Treuhand AG und des Rechnungsprüfungsamtes versehen.
Der Gesamtabschluss 2012 weist einen Fehlbetrag in Höhe von 7.793.606,01 Euro aus. Das Ergebnis hat sich zum Vorjahr (7.239.476,86 Euro) um 554.129,15 Euro verschlechtert.
Die Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen haben sich zum Vorjahr um 5,8 Millionen Euro erhöht. Dies resultiert im Wesentlichen aus der Erhöhung der Kassenkredite um 5 Millionen Euro der Stadt.
Die Nettoposition spiegelt in der Konzernbilanz die Nettoposition der Mutter wider. Gemäß § 25 Abs. 3 GemHVO kann ein nach fünf Jahren noch nicht ausgeglichener Fehlbetrag mit der Nettoposition verrechnet werden. Aufgrund des Jahresverlustes aus 2007 (-2.767.659,09 Euro) verringert sich die Nettoposition auf 86.692.527,08 Euro. Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung stellt den mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der GBZ Revisions- und Treuhand AG und des Rechnungsprüfungsamtes vom 15. Oktober 2013 versehenen Gesamtabschluss 2012 gemäß § 114 HGO fest.
Die Entscheidung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 HGO über die Entlastung des Magistrates ist nicht erforderlich, da diese bereits mit den geprüften Einzelabschlüssen 2012 erfolgte.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Anlagen
Gesamtabschluss Stadt Rödermark 2012
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