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Sachverhalt/Begründung:
In den Bebauungsplänen A 21.1 "Industriegebiet (Gewerbegebiet II) 1. Änderungsplan", A 21.2 "Industriegebiet Ober-Roden - Rödermarkring" und A 21.3 "Industriegebiet - Carl-Zeiss-Straße I" ist teilweise als Art der baulichen Nutzung „Industriegebiet“ festgesetzt.
Tatsächlich hat sich mit der Bebauung in einem Teilbereich des Baugebiets im Laufe der Jahre ein „Gewerbegebiet“ im Sinne der Baunutzungsverordnung entwickelt. Alle Betriebe, die dort vorhanden sind, wären auch in einem Gewerbegebiet zulässig. Deshalb soll das Industriegebiet entsprechend neu beplant werden.
Ziel der Überplanung: - Zulässigkeit nach der Art der Nutzung von Gewerbegebiet und Industriegebiet (Abgrenzung von Teilarealen Industrie- und Gewerbegebiet) - der Ausschluss von typischen Industriebetrieben im künftigen „Gewerbegebiet“ - der Ausschluss von Vergnügungsstätten (z. B. Spielhallen und ähnliche Unternehmen, Wettbüros, Internetcafés, Diskotheken, größere Tanzlokale, Nachtlokale jeglicher Art, Sex- und Pornokinos, Videopeepshows, Sexshops, sonstige Betriebe mit Sexdarstellungen, Swingerclubs); - der Ausschluss von Bordellen, bordellartigen Betrieben, Eroscenter
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Änderung des Bebauungsplans A 21.1 „Industriegebiet (Gewerbegebiet II) 1. Änderungsplan“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S1509) geändert worden ist.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung A 21.4 „Industriegebiet (Gewerbegebiet II) 4. Änderungsplan“.
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Gemarkung Ober-Roden südlich des Rödermarkrings zwischen Albert-Einstein-Straße, der Bahnlinie und dem Wald.
Sollten sich Änderungen der Geltungsbereichsgrenze als sinnvoll erweisen, so wird im Rahmen der Offenlegung darüber befunden.
Ziel der Überplanung: - Zulässigkeit nach der Art der Nutzung von Gewerbegebiet und Industriegebiet(Abgrenzung von Teilarealen Industrie- und Gewerbegebiet) - der Ausschluss von typischen Industriebetrieben im künftigen „Gewerbegebiet“ - der Ausschluss von Vergnügungsstätten (z. B. Spielhallen und ähnliche Unternehmen, Wettbüros, Internetcafés, Diskotheken, größere Tanzlokale, Nachtlokale jeglicher Art, Sex- und Pornokinos, Videopeepshows, Sexshops, sonstige Betriebe mit Sexdarstellungen, Swingerclubs); - der Ausschluss von Bordellen, bordellartigen Betrieben, Eroscenter
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Anlage:
Geltungsbereich
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