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Vorlage - CAL/0013/13  

 
 
Betreff: Anpassung der Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Rödermark - Verbesserung der Nachwuchsförderung der Feuerwehren
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag CDU-Fraktion und AL/Grüne
Federführend:Gremien-Büro   
Beratungsfolge:
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
31.01.2013 
23. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses (offen)   
07.03.2013 
24. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses zur Kenntnis genommen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
13.02.2013 
15. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark zurückgestellt   
19.03.2013 
16. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt/Begründung:

 

Das Gebührenverzeichnis wurde zuletzt mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.09.1995 geändert. Die allgemeine Preisentwicklung sowie Vorgaben zu annähernd kostendeckenden Gebührenhaushalten machen eine Überarbeitung der Regelungen im Feuerwehrbereich erforderlich.

 

Die langfristige Sicherung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehren erfordern verstärkt Bemühungen, eine Mitarbeit in diesem Bereich noch attraktiver zu gestalten. Nachwuchsfindung, Nachwuchsförderung, Fortbildung im Feuerwehrbereich sowie das zur Verfügung stellen optimaler persönlicher Schutzausrüstungen sind eng damit verbunden. Wünschenswert wäre, verstärkt Frauen und Mitbürger mit Migrationshintergrund für den Feuerwehrdienst zu gewinne


Beschlussvorschlag:

 

Der Magistrat wird beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung einen Entwurf zur Änderung der Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Rödermark (Feuerwehrgebührensatzung) sowie des Gebührenverzeichnisses vorzulegen. Die Gebühren sollen zukünftig annähernd kostendeckend erhoben werden, soweit der Einsatz nicht gemäß § 61 Abs. 1 S. und Abs. 5 HBKG gebührenfrei ist.

 

Die durch die Gebührenordnung erzielten Mehreinnahmen sollen auch vorzugsweise zur Nachwuchsfindung, Nachwuchsförderung, Fortbildung im Feuerwehrbereich sowie zur Anschaffung optimaler persönlicher Schutzausrüstungen verwendet werden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung: